"Abfertigung alt"
Möglichkeiten der Auslagerung

(Dezember 2009)

Bilden Sie rechtzeitig liquide Mittel und stärken Sie damit Ihre Unabhängigkeit, denn Abfertigungsverpflichtungen kommen meist zum falschen Zeitpunkt!

Unter "Abfertigung Alt" sind all jene Abfertigungsansprüche zu verstehen, welche aufgrund eines Dienstverhältnisses, das vor dem 01.01.2003 geschlossen wurde, erwachsen sind.

Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses hat eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu erfolgen, außer bei einer Arbeitnehmerkündigung, einem vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund und einer schuldhaften Entlassung des Arbeitnehmers (Abfertigungsanspruch geht verloren).

Die Höhe des Abfertigungsanspruchs hängt von der Dienstzeit ab und beginnt bei zwei Monatsentgelten ab einem Dienstverhältnis über drei Jahre bis maximal 12 Monatsentgelte nach 25 Jahren.

Wird beispielsweise das Dienstverhältnis zu einem Mitarbeiter mit einem monatlichen Brutto-Letztbezug von 3.500,- nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Jahren einvernehmlich aufgelöst, ist ein Abfertigungsanspruch in der Höhe von 16.333,- (vier Monatsentgelte) zu bezahlen.

Die Auswirkungen der "Abfertigung alt" werden oft erst im konkreten Anlassfall deutlich. Neben der tatsächlichen Höhe der Ansprüche ist in vielen Fällen auch der zeitliche Anfall nicht genau kalkulierbar. Insbesondere bei nicht vorhersehbaren Ereignissen.

Jeder Unternehmer sollte sich deshalb zeitgerecht damit auseinandersetzen, ob eine ausreichende Finanzierung der Ansprüche besteht bzw. ob die Kosten bewusst auf zukünftige Perioden verschoben werden sollen. Insbesondere bei Betriebsaufgaben, -übergaben und -verkäufen können diese Verpflichtungen erhebliche Erschwernisse darstellen. Auch bei Restrukturierungsmaßnahmen bzw. Einschränkungen des Betriebes kann eine gewünschte Personalflexibilität durch hohe Abfertigungskosten gehemmt sein.

Um die "Abfertigungsansprüche alt" zu finanzieren, stehen dem Unternehmen unterschiedliche Wege zur Verfügung:

Sofern die Ansprüche innerhalb des Unternehmens finanziert und auch mittels Rückstellungen berücksichtigt werden, ist neben der Einrichtung eines freiwilligen Wertpapierdepots der Abschluss einer Abfertigungsrückdeckungsversicherung möglich.

Die erforderlichen liquiden Mittel können so teilweise oder ganz durch die Versicherung, welche mit einer Garantieverzinsung und einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung ausgestattet ist, aufgebaut werden.

Sofern die Finanzierung außerhalb des Unternehmens mittels eines Versicherers erfolgen soll, ist eine Abfertigungsausgliederungsversicherung anzuraten. Im Gegensatz zur Abfertigungsrückdeckungsversicherung hat beim Abschluss der Abfertigungsausgliederungsversicherung ein Einmalerlag (z.B. in der Höhe der Vorjahresrückstellung) an den Versicherer zu erfolgen. Da das unwiderrufliche direkte Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag beim Mitarbeiter liegt, ist keine Aktivierungspflicht der Versicherung in der Steuerbilanz erforderlich. Die Prämien sind bis zur Höhe der fiktiven steuerrechtlichen Rückstellung betriebsausgabenfähig und unterliegen nicht der Versicherungssteuerpflicht.

Die Abfertigungszahlungen an den Dienstnehmer werden, auch im Ablebensfall, direkt von der Versicherung geleistet.

Eine weitere Variante der Auslagerung der Verpflichtungen ist der Umstieg von der "Abfertigung Alt" auf die "Abfertigung Neu".

Der Wechsel in die Vorsorgekasse kann auf zwei Wegen, welche beide eine Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Arbeitgeber voraussetzen, erfolgen.
Übertragung:
Die bisher erworbenen fiktiven Ansprüche werden durch Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages (zwischen 50 und 100%) an eine Vorsorgekasse ausgelagert.

Die künftigen Ansprüche werden ab dem Übertragungsstichtag durch eine laufende Beitragsleistung an die Vorsorgekasse in der Höhe von 1,53% des Bruttoentgelts finanziert.

Einfrieren: Die bis zum Stichtag erworbenen Ansprüche werden im Unternehmen "eingefroren" und unterliegen weiterhin dem Recht der "Abfertigung Alt". Künftige Ansprüche werden ebenso durch eine laufend Beitragsleistung an die Vorsorgekasse extern finanziert.

Die laufenden Beiträge und der einmalige Übertragungsbetrag bis zur Höhe der fiktiven Abfertigungsansprüche können als Betriebsausgabe steuerlich genützt werden.

Entscheiden Sie sich für Ihren Durchführungsweg und vermeiden Sie plötzliche Belastungen und erhöhen Sie so Ihre Flexibilität im Wettbewerb!


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