Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2010
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen!

(Dezember 2009)

Bitte alle herhören die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen! Darunter sind Beratungsleistungen, Vermittlungen, Planungen und v.m. zu verstehen. Durch eine EU-Richtlinie erfolgt eine Neuregelung des Leistungsortes.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer oder an eine Privatperson erbracht wird.

Dienstleistungen an Unternehmer "B2B"
Sie werden künftig dort ausgeführt wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (= Empfängerortprinzip). Dabei ist zwingend der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System) vorgesehen.

Für das leistende österreichische Unternehmen bedeutet das, dass es die Rechnung für seine Dienstleistung ohne (inländischer oder ausländischer) Umsatzsteuer ausstellt, die UID-Nummer des Empfängers enthalten sein muss und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ("grenzüberschreitende Dienstleistung – Reverse-Charge-System") erfolgt. Bitte überprüfen Sie auch die Gültigkeit der UID-Nummer mittels Bestätigungsverfahrens.

Das Empfängerortprinzip wird in einigen Fällen durch Ausnahmen unterbrochen. So z.B. für Grundstücksleistungen oder die grenzüberschreitende Personenbeförderung.

Auch die Streitfrage, ob die österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung für PKW-Leasing im Ausland rechtswidrig ist oder nicht erübrigt sich nun, da bei einer Vermietung von Beförderungsmitteln, die länger als 30 Tage dauert, das Empfängerortprinzip gilt. Leasen wir also einen PKW in München, ist der Leistungsort an unserem österreichischen Firmensitz und für PKW darf bekanntlich keine Vorsteuer abgezogen werden.

Eine große Umstellung ist die zusätzliche Meldepflicht für Dienstleistungen.
Ab 2010 sind – zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Für viele Unternehmen wird diese Art von Meldeverpflichtung also vollkommen neu sein!

Dienstleistungen an Privatpersonen "B2C"
Dienstleistungen, die ein Unternehmer an Privatpersonen ausführt, sind wie bisher an jenem Ort der Umsatzsteuer zu unterziehen, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (= Unternehmerortprinzip). Insofern ist das keine Änderung der bisherigen Bestimmungen.

Da die neuen Bestimmungen bei Dienstleistungen an Unternehmer doch gravierende Neuerungen bringen und die Details hier keinen Platz finden, werden wir in Kürze eine umfassende Blitzinfo herausgeben. Außerdem werden wir versuchen, Sie gezielt anzusprechen bzw. würden wir uns freuen, wenn Sie uns auf diese Materie ansprechen.


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