Was passt zu mir: Einzelunternehmen oder GmbH?
Eine Gegenüberstellung

(September 2009)

Bei der Wahl der passenden Rechtsform sind eine Fülle von Kriterien zu beachten wie Haftungsfragen, Gründungskosten, laufende Kosten, Sozialversicherung und natürlich die Besteuerung.

In diesem Beitrag wollen wir untersuchen wie die Steuerreform 2009 die Vorteilhaftigkeit des Einzelunternehmens im Vergleich zur GmbH beeinflusst hat.

Grundsätzlich wäre es ja wünschenswert, wenn der Gesetzgeber für eine rechtsformunabhängige Besteuerung sorgen würde. Ein Schritt in diese Richtung, wenn auch nicht wirklich zufriedenstellend, wurde mit den neuen Regelungen getan.

Herzstück der Steuerreform ist die Tarifentlastung bei der Einkommensteuer.

Das steuerfreie Existenzminimum wurde von 10.000,- auf 11.000,- angehoben, d.h. bis zu diesem Einkommen fällt überhaupt keine Steuer an. Der Eingangssteuersatz ab dieser Grenze beträgt 36,5% (statt bisher 38,33%) und ist damit noch immer nicht als wohlfeil zu bezeichnen. Immerhin wird der höchste Einkommensteuersatz in der Höhe von 50% erst ab einem Einkommen von 60.000,- erhoben (bisher 51.000,-).

Bei der Berechnung der Einkommensteuer für Unternehmer ist aber auch der neue Gewinnfreibetrag zu beachten (gültig ab 2010). Er besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingtem Freibetrag. Der Grundfreibetrag betrifft die ersten 30.000,- Gewinn, von denen ein Freibetrag von 13%, maximal 3.900,- (= 13% von 30.000,-), in Anspruch genommen werden kann. Für Gewinne über 30.000,- steht ein Freibetrag zu, sofern in bestimmte Wirtschaftsgüter investiert wird. Er beträgt 13%, maximal aber 100.000,-.

Die Besteuerung der GmbH ist einfacher erklärt. Die Körperschaftsteuer ist als Flat Tax konzipiert und beträgt 25% für Gewinne, die im Unternehmen verbleiben. Wird eine Gewinnausschüttung vorgenommen, sind nochmals 25% Kapitalertragssteuer fällig. Die Gesamtbelastung an KöSt und KESt beträgt somit linear 43,75%.

Aus dieser Tarifgestaltung ergibt sich, dass Unternehmen mit tendenziell größeren Gewinnen, die sie im Unternehmen belassen, von der GmbH profitieren. Hat das Unternehmen also z.B. ein starkes Wachstum geplant, für das ständig hohe Investitionen notwendig sind, werden die 25% recht günstig sein. Allerdings betreiben die wenigsten Menschen ihr Unternehmen zum Selbstzweck, sondern wollen den Gewinn an sich selbst ausschütten. Dann sind die 43,75% bei nicht besonders hohen Gewinnen ungünstiger als der Einkommensteuertarif. Was ist aber in diesem Zusammenhang "hoch", was "nieder" – um diese Frage beantworten zu können, muss man den Rechenstift zücken.

Da in der Praxis selten solche Laborsituationen eintreten, werden oft Mischsituationen zu beurteilen sein, also z.B. schüttet die GmbH nur einen Teil des Gewinnes aus oder das Einzelunternehmen nutzt nicht alle Jahre den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Da, wie bereits zu Beginn angeführt, die Steuerbelastung nur eines von vielen Kriterien der Beurteilung ist, wäre es völlig falsch, ständig Rechtsformhopping betreiben zu wollen. Es gilt aber Tendenzen zu beurteilen, wobei die erwähnten Gewinngrenzen eine Hilfe zur Beurteilung darstellen.


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