Dienstwohnung auf Kosten des Fiskus?
Da gibt es Vieles zu beachten!

(September 2009)

Will man einem Dienstnehmer neben seinem Gehalt einen Benefit zukommen lassen, der für beiden Seiten, also für die Firma und den Dienstnehmer, von Vorteil sein soll, kann man daran denken, ihm eine Dienstwohnung zu überlassen. Als für den Dienstnehmer zu versteuernder Wert für die Überlassung einer Dienstwohnung wird vom Finanzamt und der Sozialversicherung der "Sachbezugswert" für die Bemessung von Steuern bzw. Beiträgen herangezogen und dieser liegt (obwohl seit 1.1.09 höher als bisher ) üblicherweise trotzdem noch unter den Kosten, die die Firma für die Wohnung hat; die Firma kann die Ausgaben für die Wohnung, sei es Miete oder auch Abschreibung und Betriebskosten für eine Eigentumswohnung als Betriebsausgaben absetzen. Konkret sind 2009 als Sachbezug für eine Wohnung 4,73 pro m2 (Wert Wien) anzusetzen. Dies gilt nur für eine so genannte "Normwohnung", das ist eine Wohnung mit einer Größe zwischen 30 und 130 m2; für andere Wohnungen und Dienstwohnungen von Hausbesorgern gelten eigenen Bestimmungen. Die Betriebskosten sind in diesen m2-Preisen enthalten, trägt der Dienstgeber allerdings die Heizkosten, so ist ein Zuschlag von 0,58 pro m2 zu rechnen. Bei angemieteten Wohnungen hat eine Vergleichsrechnung zwischen der tatsächlichen Miete und den m2-Sätzen zu erfolgen und es kommt gegebenenfalls zu einem höheren Sachbezugswert, ebenfalls dann, wenn sich zwischen den m2-Preisen aus der Sachbezugsverordnung und dem fremdüblichen Mietzins am Wohnort eine Differenz von mehr als 50% ergibt. Für überlassenes Mobiliar wird kein Sachbezug gerechnet.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Wohnung von einer GmbH einem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird, der auch Anteile an der GmbH besitzt: Hier wird besonders genau die Angemessenheit geprüft, wobei es keine allgemeinen Regeln gibt, sondern immer die konkrete Situation im Einzelfall zu beurteilen ist. Die Wohnung darf z.B. keinesfalls genau auf die konkreten Bedürfnisse des Dienstnehmers zugeschnitten sein, es darf nicht ein Missverhältnis zwischen Größe des betroffenen Unternehmens und der Tatsache, dass überhaupt eine Wohnung überlassen wird oder eine besondere Größe/Ausstattung der Wohnung vorliegt, bestehen. Die Folgen können fatal sein: Die Kosten der Wohnung werden beim Dienstgeber nicht als Betriebsaugaben anerkannt, dazu wird noch beim Dienstnehmer bezüglich der Vorteile aus der Dienstwohnung eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Kapitalertragssteuerpflicht unterstellt. Sollten Sie also daran denken, Ihren Dienstnehmern eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, reden Sie bitte mit uns, damit wir das konkrete Projekt durchrechnen können!


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