Tango Korrupti – ein Auslaufmodell?
Antikorruptionsmaßnahmen und deren Auswirkungen

(September 2009)

Nachdem letztes Jahr ein Antikorruptionsgesetz in Kraft trat, das zu großer Verunsicherung geführt hatte, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, eine Novelle dieses heiklen Rechtsbereiches zu erlassen.

Unter dem Überbegriff des Korruptionsstrafrechts werden alle strafrechtlichen Regelungen verstanden, die die Bestechung von Amtspersonen und Entscheidungsträgern privater Institutionen, Amtsmissbrauch, Geschenkannahme u. dgl. regeln.

Auch bisher waren diese Tatbestände strafrechtlich zu verfolgen, das Ziel der jüngsten Maßnahmen im Korruptionsstrafrecht war jedoch, die Grenzen der Strafbarkeit klar zu stellen.

Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob ein "Vorteil" an einen Entscheidungs-träger eines Privatunternehmens, einen Sachverständigen oder an einen Amtsträger fließt bzw. in Aussicht gestellt wird.

Unter Amtsträgern versteht das Gesetz alle Personen, die im Bereich der Verwaltung, der Gesetzgebung und der Justiz tätig sind. Ebenso dazu gehören Personen, die für Unternehmen tätig sind, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und weitaus überwiegend für die Verwaltung der Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger tätig sind. Für die Strafbarkeit eines Amtsträgers genügt die Vorteilsgewährung auch für pflichtgemäßes Verhalten, bei Vertretern privater Unternehmen tritt sie nur dann ein, wenn diese zu pflichtwidrigem Verhalten motiviert werden sollen. Strafbar ist Korruption grundsätzlich sowohl für den Annehmer der Zuwendung, wie auch für den Vorteilsgeber. Allerdings unterscheidet das Gesetz hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz. Denn einerseits sind die Strafdrohungen unterschiedlich, und dann ist für den Vorteilsgeber etwa eine Vorteilsgewährung straffrei, wenn damit eine pflichtgemäße Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers bewirkt werden sollte. Anders, wie gesagt, beim Amtsträger: Dieser hat auch eine Vorteilsgewährung strafrechtlich zu verantworten, wenn sie bloß zu korrektem Verhalten motivieren sollte. Für den Amtsträger ist letztlich nur dann die Annahme von Vorteilen straffrei, wenn sie in keinerlei Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft steht. Damit ist nach herrschender Auffassung das sog. "Anfüttern" (regelmäßige Zuwendungen ohne Zusammenhang mit konkreten Amtsgeschäften) von Amtsträgern zulässig. Aber Vorsicht: Da die Strafdrohungen im Korruptionsstrafrecht drastisch angehoben worden sind, empfiehlt es sich nach wie vor, keine wie immer gearteten Zuwendungen an öffentliche Amtsträger zu tätigen, denn wer kann schon sicher sein, dass wirklich keinerlei Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft besteht. Bei den Untersuchungen, die die Strafbehörden im Nachhinein anstellen, scheint nämlich häufig sehr wohl ein Zusammenhang herstellbar. Des Weiteren empfiehlt sich, keine Zuwendungen an Vertreter privater Unternehmen oder Sachverständige zu gewähren, wenn mit der Zuwendung ein pflichtwidriges Verhalten ausgelöst werden soll.


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