Schwangerschaft im Betrieb
RECHTE UND PFLICHTEN!

(Juni 2009)

Die Geburt eines neuen Erdenbürgers ist ja ein freudiges Ereignis, allerdings bedingt sie natürlich große Umstellungen und wirft auch einige rechtliche Fragen auf. Ab Beginn der Schwangerschaft besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser endet vier Monate nach der Entbindung bzw. vier Wochen nach Ende der Karenz oder Elternteilzeit. Daneben gilt es noch eine weitere Anzahl von Schutzbestimmungen zu beachten, weiters ist umgehend ab Kenntnis der Schwangerschaft das Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Grundsätzlich besteht für Schwangere acht Wochen vor bis acht bis zwölf Wochen nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeit bezieht die (werdende) Mutter seitens der Gebietskrankenkasse Wochengeld.

Danach steht den Eltern das Kinderbetreuungsgeld zu, welches ebenfalls von der Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Hiebei gibt es bezüglich Höhe und Dauer verschiedene Varianten. In diesem Zeitraum ist auch die jeweilige Zuverdienstgrenze zu beachten.

Arbeitsrechtlich bestehen – völlig unabhängig vom Kinderbetreuungsgeld – folgende Varianten:

> Karenz (= Recht auf Erhaltung des Arbeitsplatzes) bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, danach Fortsetzung des Dienstverhältnisses wie vorher. Die beabsichtigte Karenz ist während der Schutzfrist bekanntzugeben.


Sämtliche diesbezüglichen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich und mit Datumsangabe getroffen werden!

Wie Sie sehen, handelt es sich um keine leicht zu durchschauende Materie mit zahlreichen Möglichkeiten (und noch mehr Fallen). Wir empfehlen daher dringend um rechtzeitige Kontaktaufnahme, um gemeinsam die für alle Beteiligten optimale Lösung zu finden.


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