Personalpolitik in Krisenzeiten
WELCHE MÖGLICHKEITEN GIBT ES?

(Juni 2009)

Was tun, wenn die Aufträge zurückgehen oder eine Absatzlücke droht? Ist der Abschwung längerfristig, bleibt oft nichts anderes über als Mitarbeiter zu kündigen, rechnet man allerdings "nur" mit einer kurz- bis mittelfristigen Problemphase sollten auch andere Maßnahmen angedacht werden. Gerade Kleinbetriebe sind auf das Know-how ihrer Mitarbeiter angewiesen, da nicht ganze Abteilungen mit dem gleichen Ausbildungs- und Kenntnisstand zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt bestehen auch oft persönliche Bindungen, die oft eine Ressource, manchmal natürlich auch eine Bürde sein können.

An welche Maßnahmen sollte man denken um die Personalkosten zu reduzieren?

> Einfach aber effizient ist der Abbau von Zeit- und Urlaubsguthaben, wobei dies stets mit den Betroffenen zu vereinbaren ist. Das Verlegen von Urlauben von der Hauptsaison

in betrieblich ruhige Zeiten ist zwar vielleicht von den Dienstnehmern nicht immer gerne gesehen, die Sicherung der Arbeitsplätze wird aber vorgehen.

> Viele Kollektivverträge sehen eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit von bis zu einem Jahr vor. Damit können auftragsschwache Zeiten überbrückt werden, und die Mitarbeiter stehen in auftragsstarken Zeiten wieder voll zur Verfügung.

> Wurden Zuwendungen unter dem Vorbehalt der Widerrufbarkeit gewährt ergeben sich hier Einsparungspotenziale.

> Oft sind Überstunden oder Überstundenpauschale ein eingefahrenes Privileg. Sie sollten verboten oder reduziert werden.

> Die Verringerung der Arbeitszeit ist eine Änderung des Dienstvertrages, die nur einvernehmlich durchgeführt werden kann.

> Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder einvernehmlicher Lösung, gekoppelt mit einer Wiedereinstellungszusage, kommt in Saisonbranchen häufig vor, kann aber natürlich von allen Unternehmern angewendet werden. Der Dienstnehmer bezieht Arbeitslosengeld und kann selbstverständlich auch vom AMS vermittelt werden. Eine Sicherheit, dass der Arbeitnehmer zurückkehrt gibt es somit nicht. Nicht abgerechnete Ansprüche (z.B. Abfertigung) sind dann zum Zeitpunkt der vereinbarten Wiedereinstellung fällig. Sicher ist diese Maßnahme nicht elegant und muss im Einzelfall geprüft werden.

> Kurzarbeit wird hauptsächlich von Industriebetrieben angewendet. Die Bestimmungen sind kompliziert, bedürfen einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen, und müssen mit dem AMS akkordiert werden, das auch die Kurzarbeitsbeihilfe bezahlt.

> Bei der Bildungskarenz wird ein mindestens dreimonatiger, maximal zwölfmonatiger Entfall von Entgelt und Arbeitsleistung vereinbart. Während dieser Zeit wird der Dienstnehmer geschult und bezieht Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Auch dabei sind die umfangreichen Bedingungen mit dem AMS abzusprechen.


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