Nachbar im Boot!
BEAUFTRAGUNG EINES POLNISCHEN INSTALLATEURS – ABER WIE?

(Juni 2009)

Bis zum Jahr 2011 gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Länder (d.s. im Wesentlichen die CEE-Staaten, aber auch Malta) in Österreich ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, es handelt sich um Schlüsselarbeitskräfte, die in bestimmten Branchen, in denen in Österreich akuter Arbeitskräftemangel herrscht und/oder die in besonders qualifizierten Funktionen tätig sind.

Weil aber die Wirtschaft Arbeitskräfte auch in anderen Bereichen benötigt und auch der Kostenfaktor eine bedeutende Rolle spielt, gibt es natürlich Bestrebungen, trotzdem Beschäftigungsverhältnisse oder Ähnliches zu versuchen.

Eine Variante stellt die Beschäftigung von neuen EU-Bürgern mit Gewerbeschein ihres Heimatlandes dar, eine andere Variante ist die Gründung von Gesellschaften, deren Gesellschafter eben diese neuen EU-Bürger sind. Sie übernehmen im Gesellschaftsvertrag in der Regel Mini-Kapitaleinlagen und fungieren quasi als Arbeitsgesellschafter. Als Entgelt für Ihre Tätigkeit auf einheimischen Baustellen bekommen sie Gesellschaftervergütungen oder Ausschüttungen.

Nachdem die Verwaltungspraxis mit den einschlägigen Gesellschaften relativ rasch aufgeräumt hat, und zwar mit dem Argument, es handle sich um bloße Scheinfirmen, bleibt noch die Frage offen, ob es risikolos möglich ist, einen Bürger eines neuen EU-Mitgliedstaates, der dort steuerlich und gewerblich ordnungsgemäß registriert ist, in Österreich mit Leistungen zu beauftragen.

Die Antwort ist – wieder einmal – nur mit einem "Es kommt darauf an" zu beantworten.

Wenn nämlich die Verhältnisse insgesamt für ein Dienstverhältnis sprechen, nützen steuerliche Registrierung und auch ausländischer Gewerbeschein nichts. Streng genommen, genügt nicht einmal ein österreichischer Gewerbeschein.

Wann sprechen die Verhältnisse für ein Dienstverhältnis? Dazu haben die Judikatur und die Praxis einige wichtige Parameter herausgebildet, die zu prüfen sind.

Wirtschaftliche Abhängigkeit, kein unternehmerisches Risiko, Einbindung in die Organisation des Auftraggebers, Weisungsunterworfenheit, keine eigenen Arbeitsmittel, keine wesentlichen Betriebsaufwendungen, kein schriftlicher Werkvertrag, Abrechnung nicht nach Arbeitsabschnitten oder Projekten sondern nach Stunden, keine eigenen Mitarbeiter des Auftragnehmers und anderes mehr sprechen für ein Arbeitsverhältnis. Wenn man nun ein solches vermeiden will, gilt es, das Auftragsverhältnis entsprechend aktiv mitzugestalten. Angesichts der nach wie vor klaffenden Lücken in den öffentlichen Kassen kein leichtes Unterfangen.


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