Betriebsübergang – Kollektivvertragwechsel

(Juni 2009)

Der Betrieb hat neue Chefs – die Mitarbeiter sind dieselben. Obwohl das Arbeitsrechtsvertragsanpassungsgesetz (AVRAG) weitgehend für Kontinuität sorgt, kann es zu gravierenden Änderungen kommen: Es gilt der Kollektivvertrag des Erwerbers – und Kollektivverträge können höchst unterschiedlich sein!

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Durch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit darf das dem Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt nicht geschmälert werden. Besteht das Unternehmen des Übergebers nicht weiter, werden kollektivvertragliche Bestandschutzregelungen (eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit, Unkündbarkeit) Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber – und bestehen so weiter.


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