Befristete Dienstverhältnisse
IDEAL ZUM AUSGLEICH VON AUFTRAGSSPITZEN?

(Juni 2009)

Die Vereinbarung eines befristeten Dienstverhältnisses kann in bestimmten Fällen für ein Unternehmen praktisch sein, um Auftragsspitzen auszugleichen. Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde; dies kann ein Kalendertag sein, aber auch der Eintritt eines Ereignisses (z.B. Saisonende). Achtung, das Ereignis, das das Ende des Dienstverhältnisses herbeiführen soll, darf nicht hinsichtlich des Eintritts und/oder Zeitpunkts unklar sein, sonst liegt ein unbefristetes Dienstverhältnis vor (z.B. es wird eine Beschäftigung vereinbart, die bei Verschlechterung der Auftragslage enden soll). Ein befristetes Dienstverhältnis kann durch Entlassung, vorzeitigen Austritt oder einverständlich gelöst werden – durch Kündigung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung dieser Möglichkeit und auch nur bei länger andauernden Befristungen. Bei Dienstnehmerinnen, die innerhalb der Befristung schwanger werden, wird der Ablauf des Dienstverhältnisses bis zum Tag vor dem Arbeitsverbot gehemmt, auch wenn die Befristung bereits eingetreten wäre. Danach ist das Dienstverhältnis zu Ende und es besteht auch keine Verpflichtung, die Dienstnehmerin nach Mutterschutz/Karenz wieder einzustellen. Befristete Dienstnehmer dürfen vom Arbeitgeber nicht schlechter gestellt werden als unbefristete Dienstnehmer.
Vorsicht bei Aneinanderreihung von befristeten Dienstverhältnissen: Liegen keine besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Gründe vor, entsteht ein unbefristetes Dienstverhältnis! Ebenfalls zu warnen ist vor einer Verlängerung der Probezeit: Eine Probezeit ist, ausgenommen bei Lehrlingen, nur für ein Monat vereinbar. Wird eine längere oder weitere Probezeit vereinbart, liegt ebenfalls ein unbefristetes (kein befristetes!) Dienstverhältnis vor.


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