Steuerreform
DER NEUE GEWINNFREIBETRAG

(März 2009)

Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen der Lohnsteuerpflichtigen wird bei einkommensteuerpflichtigen Selbständigen ab 2010 der Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG) von derzeit 10%


Für Gewinne bis 30.000,- EUR entfällt das Erfordernis der Investitionsdeckung, d.h. für den sogenannten Grundfreibetrag bis 3.900,- EUR sind keine tatsächlichen Investitionen erforderlich und braucht dieser auch nicht gesondert geltend gemacht werden.

Übergangsgewinne (aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart) fließen in die Bemessungsgrundlage ein, nicht aber Veräußerungsgewinne. Der Grundfreibetrag steht auch bei im Wege der Pauschalierung ermittelten Gewinnen zu.

Im Gegenzug läuft die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne ab 2010 ersatzlos aus (kann also letztmals für 2009 gebildet werden). Die bisherigen Entnahmebeschränkungen laufen aber weiter (7 Jahre); auf Basis einer Übergangsregelung gibt es aber eine begünstigte pauschale Nachversteuerungsmöglichkeit.

Sollte der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über 30.000,- EUR beansprucht werden, gelten im Wesentlichen die bisherigen Regelungen (begünstigte Investitionen, vierjährige Behaltefrist, Antrag in Steuererklärung ("investitionsbedingter Gewinnfreibetrag"), inländische Betriebsstätte, max. 100.000,- EUR p.a.).

Der Kreis der begünstigten Investitionen wird aber um Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen erweitert, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung erst nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist.


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