Lohnsteuersenkung in der Praxis
WIE KOMMT DER DIENSTNEHMER ZU SEINEM GELD? – Durch Ihre Mitwirkung!

(März 2009)

Diese Ostern wird es nicht nur bunte Eier, Schinken, Süßigkeiten und diverse Spielsachen für die Kleinen geben sondern auch ein Steuergeschenkspaket für die Großen.
Welche steuerlichen Vorteile sich im Einzelnen ergeben, wird an anderer Stelle in dieser Information berichtet, hier soll dargestellt werden, wie Ihre Dienstnehmer zu der Lohnsteuergutschrift gelangen sollen, die ihnen rückwirkend ab 1.1.2009 aufgrund des Steuerreformgesetzes 2009 im Bereich der Tarifsenkungen, Erhöhungen von Freibeträgen etc. zustehen.
Buchstäblich in letzter Sekunde wurde das Steuerreformgesetz noch durch einen Abänderungsantrag bereichert. Wir, d.h. die Arbeitgeber, haben für unsere Dienstnehmer für den Lohnzahlungszeitraum 2009 eine sogenannte Aufrollung durchzuführen. Zu diesem Zweck werden die neuen Berechnungsparameter, die wir für unsere Personalverrechnungsprogramme bekommen, auch auf die bereits abgerechneten Lohnverrechnungsmonate angewandt, wodurch sich ein Lohnsteuerguthaben zugunsten des Dienstnehmers ergibt. Mit der Gehaltsauszahlung des nächsten Monats wird die zuviel bezahlte Lohnsteuer an den Dienstnehmer von Ihnen ausbezahlt. Gleichzeitig werden die Lohnabgaben der korrigierten Monate neu berechnet und gegenüber dem Finanzamt als Guthaben geltend gemacht. Durch die Verbuchung auf dem Abgabenkonto und Rückzahlung des Guthabens (bzw. dessen Abzug von den laufenden Zahlungen) gleicht sich die Mehrbelastung des Dienstgebers wieder aus. Außer nicht unerheblichem administrativen Aufwand ist für Sie diese Prozedur aufwandsneutral. Diese Aufrollung ist spätestens bis 30.6.2009 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind.
Falls wir für Ihr Unternehmen die Personalverrechnung machen obliegt diese Aufrollung uns und Sie sind aller Sorgen enthoben.
Natürlich gönnen wir unseren Mitarbeitern die Segnungen der Steuerreform, trotzdem fragen wir uns, wieso den administrativen Mehraufwand der Arbeitgeber tragen muss, der schließlich auch entlastet werden sollte.


KURZ UND BÜNDIG:



       Zurück