Gastkommentar
Die perfekte Gestaltung Ihrer Verträge

(März 2009)

Mag. Dr. Wolfgang G. Kiechl, Rechtsanwalt in Wien, www.kiechl.at

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind letztlich nur Rechtsanwälte und Notare berechtigt Verträge zu errichten und haben daher auch eine diesbezügliche Haftpflichtversicherung. Durch die laufende Beschäftigung mit diesem Thema ist auch der Erfahrungsschatz der Juristen entsprechend umfangreich.

Ihre Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater der "Rat & Tat-Gruppe" bieten diesen Service daher nicht selbst an, sondern arbeiten in Kooperation mit mir zusammen, um ihren Klienten und Klientinnen Vertragswünsche kompetent und prompt erfüllen zu können. Durch die laufende Zusammenarbeit, die perfekte und rasche Kommunikation und die Standardisierung der Abläufe, können wir Ihnen fundierte Beratung und dennoch günstige Konditionen anbieten.

Der in der Praxis am häufigsten beauftragte Vertragstypus ist der "Dienstvertrag". Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel zu übergeben (? 2 AVRAG). Beachten Sie allerdings, dass der Dienstzettel keine Vertragsurkunde, sondern nur ein Beweismittel ist. Es empfiehlt sich daher stets, einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. In diesem Zusammenhang möchte ich eindringlich davor warnen, dass anders bezeichnete Vertragstypen, insbesondere "freie Dienstverträge" nach der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, in Wahrheit oft echte Dienstverträge sind. Es kommt nämlich nicht auf die Titulierung des Vertrages und auf den "geschriebenen Inhalt" an, sondern darauf, wie das Vertragsverhältnis wirklich gelebt wird.

Abgesehen von den zahlreichen notwendigen Bestandteilen eines Dienstvertrages, können viele weitere Aspekte geregelt werden: Exemplarisch seien hier die Rückerstattung von Ausbildungskosten, Konkurrenzklauseln (versehen mit Konditionalstrafen) oder Verschwiegenheitspflichten (Betriebsgeheimnisse) aufgezählt. Im Angestelltenbereich wird es meistens empfehlenswert sein, die Kündigungsfristen so zu vereinbaren, dass nicht nur zum Quartalsende, sondern zum Monatsende und 15. eines jeden Monates, gekündigt werden kann. In die Allgemeinen Vertragsbedingungen können Klauseln eingebaut werden, die Rechtsunsicherheiten vermeiden helfen, etwa Verfallsklauseln oder Schriftlichkeitsgebote.

Ich führe selbst regelmäßig zahlreiche Arbeitsrechtsverfahren und weiß daher aus der Gerichtspraxis, dass ein fundierter Dienstvertrag oft dazu führt, Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorhinein zu vermeiden. Jedenfalls besteht dann für das Gericht eine klare Grundlage, den Inhalt der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen zweifelsfrei feststellen zu können.


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