Die Kunst richtig ab(zu)setzen -
Kunstgegenstände für Ihr Unternehmen

(Dezember 2008)

In Zeiten von fallenden Kursen und steigenden Risiken tut es manchmal gut, sich auch ein angenehmes Szenario vorzustellen. Angeblich tragen sich immer mehr Leute mit dem Gedanken, ihr Geld in sogenannte bleibende Werte wie Kunst und Antiquitäten zu veranlagen. Vielleicht lässt sich auch noch ein angenehmer Zusatzeffekt erzielen, indem diese Gegenstände für ein Unternehmen angeschafft werden und so auch noch steuermindernd wirken.

Werden etwa Bilder oder Skulpturen in den Betriebsräumlichkeiten ausgestellt, muss man sich allerdings die Frage stellen lassen, ob auch ein kausaler Zusammenhang zum Unternehmen besteht. Das bloße zur Schau stellen bewirkt nämlich nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Sehr wohl besteht aber eine betriebliche Nutzung, wenn Sie einen Barockschrank mit Ordnern füllen oder den Biedermeierschreibtisch auch tatsächlich verwenden.

Eine weitere Hürde stellt die sogenannte Angemessenheitsprüfung dar. Das betrifft Antiquitäten und handgeknüpfte Teppiche und Tapisserien. Handgeknüpfte Teppiche und Tapisserien gelten insoweit als angemessen, als ihre Anschaffungskosten EUR 730,- pro Quadratmeter nicht übersteigen.

Bei Antiquitäten unterbleibt die Angemessenheitsprüfung, wenn die Anschaffungskosten EUR 7.300,- nicht übersteigen. Tun sie das, dann ist ein Vergleich mit den Anschaffungskosten eines vergleichbaren hochwertigen, aber neuen Einrichtungsgegenstandes herzustellen. Ergibt dieser Vergleich, dass die Antiquität um mehr als 25% teurer ist, dann ist dieser übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden.

Eine unangenehme Hürde ist aber noch zu überwinden, nämlich die Frage, ob diese Gegenstände überhaupt einer Abnutzung unterliegen.

Was bei einem Schrank oder Schreibtisch der Fall sein wird, werden diese Gegenstände doch wie "herkömmliche" genutzt, wird schon bei einem Teppich hinterfragt. Liegt er auf dem Boden, dann unterliegt er der relativ langen Abnutzungsdauer von 20 Jahren. Hängt er an der Wand ist er nach Meinung der Finanzverwaltung überhaupt nicht abnutzbar. Dasselbe gilt leider auch für Gemälde, Skulpturen oder ähnliches.

Tipp: Mittlerweile bieten Galerien und Museen die Möglichkeit, Kunstgegenstände zu mieten. Die Kosten dafür sind zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sich diese Gegenstände in den Betriebsräumlichkeiten befinden.


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