Das häusliche Arbeitszimmer
Ein Dauerbrenner, der immer mehr an Aktualität gewinnt

(Dezember 2008)

Viele Unternehmer arbeiten auch zu Hause, was liegt also näher, als die Kosten eines Arbeitszimmers von der Steuer absetzen zu wollen. Nur – wie Sie bereits ahnen – ganz so einfach ist das nicht. Der Gesetzgeber hat für ein, wie es so schön heißt, "im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer" für Beschränkungen gesorgt und auch die Rechtsprechung zu diesem Thema ist ziemlich verwirrend. Damit die Kosten abzugsfähig sind, muss so ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bilden. Allerdings auch nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist und dieser Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Auch gemischt genutzte Räume, also z.B. eine Arbeitsecke im Wohnzimmer, sind steuerlich nicht verwertbar.

Es gibt aber Räume, die von vornherein der Betriebs- und Berufssphäre zuzuordnen und daher von den Einschränkungen nicht betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise Film- oder Tonaufnahmestudios, Geschäftslokale, Labors, Lager oder Werkstätten. Eine betriebliche und berufliche Notwendigkeit wird aber auch dabei geprüft.

Wie geht es aber mit dem Arbeitszimmer im Wohnungsverband weiter? Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es Teil einer Wohnung oder eines Eigenheimes ist. Somit fallen im Umkehrschluss die Beschränkungen nicht an, wenn sich das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes befindet, beispielsweise in angemieteten Räumen. Die berufliche Notwendigkeit und ein betriebliches Ausmaß, das ein Arbeitszimmer rechtfertigt, werden aber auch dabei geprüft.

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen. Es darf also über keinen anderen Arbeitsraum verfügt werden. Bei Angestellten wird der Mittelpunkt der Tätigkeit üblicherweise beim Dienstgeber sein, außer es handelt sich definitiv um einen Heimarbeitsplatz.

Dient das Arbeitszimmer generell einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell nicht abzugsfähig, auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung. Das trifft beispielsweise auf Aufsichtsräte, Dirigenten, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte), Lehrer, Politiker, Richter, Vertreter im Außendienst zu, um nur einige zu nennen.

In einem Arbeitszimmer liegt der Tätigkeitsschwerpunkt dagegen regelmäßig bei Gutachtern, Schriftstellern oder Teleworkern.

Hat man all diese Hürden genommen, steht man vor der Frage was nun tatsächlich abzugsfähig ist. Dies sind insbesondere die anteilige Miete, die anteiligen Betriebskosten, (Beheizung, Beleuchtung, usw.), bei einem Eigentumsobjekt die anteilige Abschreibung und die Finanzierungskosten in Betracht. Zusätzlich können noch Einrichtungsgegenstände Berücksichtigung finden.

Ein kleiner Trost für diejenigen, die das häusliche Arbeitszimmer nicht absetzen können. Büromaschinen wie etwa Computer, Drucker, Kopier- und Faxgeräte, Scanner, etc. sind bei betrieblicher Nutzung vom generellen Abzugsverbot ausgenommen, selbst wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt sind.


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