Spekulieren Sie richtig?

(Juli 2001)

Spekulation – ein Wort, bei dem man an großen Reichtum und die große weite Welt denkt. Ein fataler Irrtum. Spekulationsgeschäfte im Sinne unseres Einkommensteuergesetzes sind völlig unspektakulär, können jedem von uns unterkommen und können eine hübsche Summe an Steuernachzahlung ergeben, die sich oft mit ein bisschen Wissen über die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen hätte vermeiden lassen.



Im steuerlichen Sinn sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung innerhalb einer kritischen Frist liegt. Dadurch wird ein Vorgang, der grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen würde, zum Spekulationsgeschäft, und die Steuerfalle ist schon zugeschnappt.

Die Veräußerung privat genutzter Wirtschaftsgüter oder die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die einer außerbetrieblichen Einkunftsart dienen, also z.B. Mietgebäude, Kapitalvermögen, Wohngebäude oder Kunstwerke, sind solche Vorgänge, bei denen keine Steuer anfällt, wenn - ja wenn nicht innerhalb folgender Fristen veräußert wird :



- 10 Jahre bei Grundstücken

- 2 Jahre für selbstbewohnte Eigenheime und Eigentumswohnungen unter bestimmten Voraussetzungen

- 15 Jahre für Grundstücke, bei denen innerhalb von 10 Jahren seit ihrer Anschaffung Fünzehntelabsetzungen nach dem Stadterneuerungsgesetz vorgenommen werden

- 1 Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren



Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung, daher beginnt die Schenkung und Erbschaft nicht neu zu laufen. Für die Bemessung der Spekulationsfrist ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers zurückzugreifen. Großmutters Häuschen kann also gleich nach der Erbschaft verkauft werden. Wenn sie es schon seit ewigen Zeiten besessen hat, fällt keine Steuer an.



Haben Sie einen tollen Käufer für Ihr Haus gefunden, das Ihnen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen als Hauptwohnsitz gedient hat? Glück gehabt – Eigenheime und Eigentumswohnungen sind nämlich von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft befreit, wenn sie dem Steuerpflichtigen seit der Anschaffung und mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Ein Zweitwohnsitz fällt allerdings nicht unter die Befreiung.



Eine sehr wesentliche Ausnahme von der Besteuerung besteht für selbst hergestellte Gebäude. Keine Angst, Sie müssen nicht selber den Betonmischer betätigt haben, selbst hergestellt heißt in diesem Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige Bauherr gewesen sein muss. Der Grund und Boden ist allerdings steuerpflichtig, außer es ist die oben beschriebene Hauptwohnsitzbefreiung anzuwenden.



Wird ein Rohbau angeschafft und vom Steuerpflichtigen fertiggestellt, so greift die Befreiung nur, wenn die Kosten der Fertigstellung die Anschaffungskosten des Rohbaus übersteigen.



Die gesetzlich vorgesehene Befreiung führt zu einer Benachteiligung derjenigen, die ein Gebäude angeschafft haben – aber so spielt nun einmal das steuerliche Leben.



Eine weitere Erleichterung ist für die Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vorgesehen. Danach vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10 %.



Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist so vorzugehen, dass vom Veräußerungserlös die Anschaffungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen und sonstige damit im Zusammenhang stehende Kosten abzuziehen sind.



Ein trauriges Kapitel ist der Verlustausgleich. Verluste aus Spekulationsgeschäften, können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist nicht zulässig.



Haben Sie also Ihre High tech Aktien mit Verlust veräußert und können keinen Spekulationsgewinn entgegensetzen, dann besteht keine steuerliche Verwertungsmöglichkeit.


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