Mehr Sicherheit beim Hausbau
Neue Bestimmungen für Bauträger

(Dezember 2008)

Seit 1.7.2008 gelten neue Bestimmungen für Bauträger:

Vorauszahlungen von Käufern für unfertige Objekte sollen besser als bisher geschützt sein. Das neue Gesetz gilt auch für nicht gewerbliche Bauträger, also auch, wenn man z.B. ein Zweifamilienhaus baut, die eine Hälfte selbst nutzt, und die zweite Hälfte verkauft.

Es gelten erhöhte Anforderungen an den Bauträgervertrag:
Nicht nur das Gebäude selbst, auch die Anlage, Termine (insbesondere der Termin der Fertigstellung des gekauften Gebäudes und auch der gesamten Anlage), Ausstattungen mit Darstellung und Kosten für Sonderausstattungen, Nebenkosten, Risiken (wie auch Gefährdungen durch Hochwasser, Altlasten, etc.) müssen genau dokumentiert werden, sonst besteht ein Rücktrittsrecht des Käufers.

Kernstück des neuen Gesetzes sind die Sicherungspflichten des Bauträgers; er hat die erhaltenen Zahlungen entweder durch eine Bankgarantie zu besichern oder es wird das so genannte "Ratenplanmodell" vereinbart, nach welchem je nach Baufortschritt bestimmte Prozentsätze der Bausumme an den Bauträger ausbezahlt werden. Das Ratenplanmodell ist so angelegt, dass weniger an Geldleistung bezahlt werden muss als tatsächlich an Bauleistung schon vorhanden ist, um den Käufer zu schützen. Damit soll verhindert werden, dass sich der Bau für den Käufer verteuert, weil der Bauträger in Konkurs geht und eine andere Firma teurer fertig bauen muss, oder der Rohbau möglicherweise mit Verlust weiterverkauft wird.

Ein Haftrücklass von 2% der Bausumme ist überhaupt erst nach Ablauf von drei Jahren nach Übergabe des Vertragsgegenstandes fällig, solange keine Schäden aufgetreten sind, alternativ kann auch hier eine Bankgarantie abgegeben werden.

Achtung:
Diese Schutzbestimmungen gelten nur für den Erwerb von unfertigen Bauwerken – beim Kauf eines fertigen Bauwerks gelten sie nicht!


       Zurück