Arbeitslosenversicherung für Selbständige

(Dezember 2008)

Wir wünschen es niemandem, aber es kann ja doch der Fall eintreten, dass man seine selbständige Tätigkeit einstellen muss. Dann ist es vielleicht hilfreich, auf eine Arbeitslosenunterstützung zurückgreifen zu können.

Ab 1.1.2009 kann sich jeder, der bei der SVA pensionsversichert ist, für die Arbeitslosenversicherung der Selbständigen entscheiden. Die Eckpfeiler sind die folgenden:

Der Beitragssatz beträgt 6% der Beitragsgrundlage. Diese kann man selbst bestimmen, indem man sich für eine der drei Varianten, nämlich ?, ? oder ? der Höchstbeitragsgrundlage entscheidet. Je nachdem, betragen die Beiträge pro Monat EUR 70,35, 140,70 bzw. 211,05 (Werte 2009). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht frühestens nach einem Jahr Beitragszahlung, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. Berufsbefugnis, Aufgabe des Betriebes und Erlöschen der SVA-Pensionsversicherungspflicht. Die monatlichen Bezüge betragen dann EUR 566,-, 886,- bzw. 1221,-, je nachdem, welche Beitragsvariante man gewählt hat. Egal ob man optiert oder nicht, man bleibt an diese Entscheidung acht Jahre gebunden. Personen, die vor dem 1.1.2009 bereits selbständig tätig waren, haben mit ihrer Entscheidung bis Ende des Jahres 2009 Zeit. Neugründer, also Personen, die erst nach dem 31.12.2008 mit einer selbständigen Tätigkeit beginnen, haben nach Betriebseröffnung jeweils ein halbes Jahr Zeit zu optieren.

In welchen Fällen wird es nun sinnvoll sein, die Option abzugeben? Etliche Selbständige haben ja bereits Ansprüche auf Arbeitslosenentgelt. Beispielsweise diejenigen, die vor dem 1.1.2009 bereits nichtselbständig und selbständig tätig waren, diese behalten ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld unbefristet weiter. Auch diejenigen, die erst nach dem 1.1.2009 mit ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen, behalten ihre bereits erworbenen Ansprüche. Haben sie mehr als fünf Jahre nichtselbständig gearbeitet, behalten sie ihre Ansprüche unbefristet weiter. Sollten sie kürzer nichtselbständig tätig gewesen sein, bleiben sie fünf Jahre nach Ende dieser Tätigkeit arbeitslosenversichert. Lediglich diejenigen, die noch nie Arbeitnehmer waren, haben derzeit keinerlei Ansprüche.

Wenn man also noch gar keine oder sehr niedrige Ansprüche hat, oder diese befristet sind, wird es vernünftig sein, über eine Option nachzudenken, wogegen es in den anderen Fällen weniger sinnvoll sein mag. Aber das wird vom Einzelfall abhängen und bedarf genauer Überlegung, die wir gerne mit Ihnen durchführen.


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