GmbH: Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

(September 2008)

Auch wenn die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers 25% des Cashflows beträgt, liegt aufgrund der Rechtsprechung kein Unternehmerwagnis vor. Das Schulden der persönlichen Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein typisches Merkmal einer nichtselbständigen Tätigkeit, daher unterliegen die Bezüge der Kommunalsteuer-, DB- und DZ-Pflicht. Es gibt also leider vor diesen Beiträgen kein Entrinnen.


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