Unternehmensnachfolge
Rechtzeitig darüber nachdenken – es ist komplexer als man glaubt!

(September 2008)

Eine Betriebsübernahme ist naturgemäß sowohl für Übergeber als auch für Übernehmer ein nicht alltäglicher, einschneidender Schritt, bei dem eine Fülle von Aspekten zu beachten und zu überlegen ist. Daher bereits jetzt unser erster und wichtigster Ratschlag: Planen Sie die einzelnen Schritte genau, machen Sie eine Checkliste – und vor allem – planen Sie rechtzeitig und nehmen Sie sich ausreichend Zeit!

Nachstehend wollen wir die einzelnen Aspekte überblicksmäßig beleuchten und Ihnen zeigen, wo wir mit Rat & Tat zur Seite stehen können bzw. wo Sie von anderer Seite professionelle Unterstützung erhalten.

Die erste Frage betrifft natürlich die wirtschaftliche Lage des zu übernehmenden Unternehmens sowie dessen Zukunftsaussichten. Ist der zu erwartende Cashflow groß genug, um z.B. den Lebensunterhalt, Investitionen oder Kredite decken zu können?

Auskunft darüber können Businesspläne bzw. eine Finanzplanung geben. Die Durchsicht der Vorjahresbilanzen bzw. der aktuellen Saldenliste gibt erste Anhaltspunkte, ebenso "Lokalaugenscheine" (persönliches Bild). In die Planung müssen aber natürlich in erster Linie die Vorhaben und Vorstellungen des Übernehmers einfließen. An dieser Stelle sind auch die Finanzierungsfrage (Bankgespräche) zu klären und allfällige Förderungsmöglichkeiten zu prüfen. Aus Haftungsgründen sind weiters eine Anfrage bei der Krankenkasse sowie die Durchsicht des Finanzamtkontos unerlässlich.

Ausgangspunkt für die Preisverhandlung wird die Bewertung des Unternehmens entsprechend dem neuen Fachgutachten sein. Im Rahmen einer "Due-Diligence-Prüfung" werden die tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen (deshalb sollte ein Rechtsanwalt des Vertrauens beigezogen werden!) Verhältnisse und Risken (abhängig u.a. von der Form der Übertragung, der Rechtsformen, etc.) untersucht. Weitere wichtige Fragen betreffen das Personal bzw. dessen Übernahme, die Übernahme von bzw. Risiken aus bestehenden Verträgen (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) sowie das Mietrecht! Viele Übernahmen sind schon aufgrund drohender Mietzinserhöhungen gescheitert.

Zur Vertragsgestaltung (Haftungsfragen, Sicherheiten) wird man sich eines Notars oder Rechtsanwaltes bedienen. Selbstverständlich sind auch gewerberechtliche Fragen (u.U. Geschäftsführer, Betriebsanlagengenehmigung) rechtzeitig zu klären. Noch vielfältiger als die zu klärenden Fragen sind die Möglichkeiten und Varianten der Übertragung.

Die erste, zentrale Frage betrifft die Entgeltlichkeit:
Soll der Betrieb unentgeltlich übertragen (geschenkt) werden? Durch das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in diesem Fall eine wesentliche Erleichterung eingetreten. Zu beachten ist aber eine allfällige Grunderwerbsteuer (diesbezüglich wurden die Freibetragsregelungen übernommen) und natürlich das neue Schenkungsmeldegesetz.

Ist kein geeigneter Nachfolger vorhanden oder droht die Zerstückelung des Unternehmens, ist – entsprechende Größe vorausgesetzt – die Übertragung an eine Stiftung noch immer eine Überlegung wert.
Im Falle der entgeltlichen Übertragung ist grundsätzlich zwischen einem Asset- und einem Share-Deal – mit unterschiedlichen steuerlichen und rechtlichen Folgen – zu unterscheiden. Im ersten Fall (in der Regel für den Erwerber günstiger) wird der Betrieb als solcher übertragen, im zweiten Fall werden Unternehmensanteile übertragen.

Ein weiteres Kriterium ist die Art der Gegenleistung (Einmalzahlung, Ratenvereinbarungen, Veräußerung gegen Rente).

Soll die Übergabe schrittweise vor sich gehen (z.B. gewerberechtliche Gründe, (teilweise) Mitarbeit des Übergebers (Einarbeitung des Übernehmers, Weitergabe von Know-how, Pflege von Geschäftsbeziehungen, Überwachung) ist u.a. eine Lösung in Form einer Gesellschaft zu überlegen. Das Umgründungssteuergesetz bietet hier mehrere Möglichkeiten. Insbesondere wenn dem Veräußerer nicht der halbe Durchschnittssteuersatz zusteht, gibt es hier interessante Möglichkeiten zur Steuerminimierung. Diesbezüglich ist noch auf den neunmonatigen Rückwirkungszeitraum hinzuweisen.

Weitere zu berücksichtigende Aspekte und Gestaltungsvarianten sind z.B.:


Sie sehen, es ist also mehr als genug zu tun und zu überlegen – man kann nicht rechtzeitig genug beginnen!


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