MVK-Pflicht für alle Unternehmer - jetzt!

(August 2008)

Zuweisungsverfahren einer Betrieblichen Vorsorgekasse

Vielleicht haben auch Sie in Ihrer Post kürzlich ein Schreiben der SVA vorgefunden, in dem Sie aufgefordert werden, binnen 3 Monaten nach Erhalt des Schreibens eine betriebliche Vorsorgekasse namhaft zu machen. Wie wir bereits mitgeteilt haben, ist jeder Gewerbetreibende, jeder „Neue Selbständige“ und jeder Geschäftsführer einer GmbH, die einen Gewerbeschein innehat, ausnahmslos verpflichtet, Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) zu entrichten. Diese betragen 1,53% der in dem jeweiligen Jahr bestehenden vorläufigen Beitragsgrundlage. Eine Nachbemessung, wie bei den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen, ist nicht vorgesehen. Von der Beitragspflicht betroffen sind auch alle Personen, die in Kürze in Pension gehen werden und sogar diejenigen, die bereits in Pension sind.


Wahlmöglichkeit – aber nicht für alle!

Um der Beitragspflicht Genüge zu tun, muss nun ein Vertrag mit einer der 10 Vorsorgekassen geschlossen werden. Sollte der Gewerbetreibende Mitarbeiter haben, für die es schon einen derartigen Vertrag gibt, besteht kein Wahlrecht, sondern die Verpflichtung, in diesen Vertrag einzusteigen. Gleiches gilt übrigens auch für Geschäftsführer einer GmbH, für deren Mitarbeiter bereits ein Vertrag geschlossen worden ist. In dieser Situation bedarf es keiner Rückmeldung an die SVA, sondern lediglich der Kontaktaufnahme mit der betreffenden BVK. Kontaktadressen finden sie auf der Rückseite des SVA-Schreibens, bzw. können diese auch bei der SVA und bei uns erfragt werden.

Sollten Sie die eingangs erwähnte 3-Monatsfrist verstreichen lassen, ohne einen Vertrag geschlossen zu haben, wird die SVA nach dem Zufallsprinzip eine der Vorsorgekassen für Sie auswählen, die Ihnen dann einen Vertrag zuschicken wird. Juristisch interessant ist, dass der Vertrag auch dann gilt, wenn Sie ihn nicht unterfertigen. Damit Ihnen die Wahl der BVK leichter fällt, finden sie untenstehend eine Vergleichstabelle, die die laufenden Kosten und die Performance der letzten 5 Jahre sowie des ersten Quartals 2008 berücksichtigt.


Sonderregelung Freiberufler:

Für Freiberufler gelten großteils andere Regeln: Erstens müssen sie nicht an der Zukunftsvorsorge teilnehmen, sondern können, wenn sie wollen. Weiters gibt es auch dann ein Wahlrecht für die BVK, wenn für die Mitarbeiter bereits ein Vertrag geschlossen wurde und darüber hinaus endet die Frist, ob dieses Vorsorgemodell überhaupt und wenn ja, welche BVK gewählt wird, erst mit Ende des heurigen Jahres. Danach ist aber auch ein Einstieg für die Freiberufler, ausgenommen natürlich Berufsanfänger, nicht mehr möglich. Die Einhebung erfolgt auch hier durch die SVA. Bei Notaren und Rechtsanwälten werden die Beiträge immer von der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, also unabhängig von den tatsächlichen Einkünften, erhoben.


Für alle: Ausstieg gar nicht, Wechsel nur bei Änderung der Tätigkeit möglich!

Für alle Beitragspflichtigen gilt, dass ein Ausstieg aus dem System oder ein Wechsel zwischen den Kassen nach der einmal getroffenen Wahl nicht mehr möglich ist. Beitragsfreistellungen, wie bei privaten Pensionsvorsorgemodellen üblich, gibt es hier nicht. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben grundsätzlich uneingeschränkt absetzbar, inwieweit sie auch bei einer, etwa bei GmbH-Geschäftsführern beliebten Betriebsausgaben?pauschalierung, ähnlich den Sozialversicherungsbeiträgen, gesondert absetzbar sind, wird erst die Praxis zeigen. Die laufenden Kapitalerträge, die in der BVK entstehen, sind steuerfrei.


Leistungen und Beginn des Leistungsanspruches:

Die Leistungsverpflichtung der BVK entsteht auf Antrag entweder nach 2-jährigem Ruhen der Tätigkeit oder bei Pensionsantritt. Bereits Pensionsberechtigte, die ihre beitragspflichtige Tätigkeit einstellen, erhalten die Leistung ab diesem Zeitpunkt sofort. Wie hoch die Leistungen, die nach Ablauf der Beitragspflicht zufließen werden, generell sein werden, ist schwer vorhersehbar, die BVK?s garantieren aber zumindest das eingezahlte Kapital abzüglich der Kosten für Verwaltung und Veranlagung.

Nach einer Modellrechnung des „Trend“ kann man auf Basis derzeitiger Performanceerwartungen nach 20 Beitragsjahren in der Höchstbeitragsgrundlage mit einem Kapital von EUR 23.000,- inklusive Zinsen und Zinseszinsen rechnen.

Wenn eine andere Tätigkeit begonnen wird, können die angesparten Beiträge nach dem „Rucksackprinzip“ in eine andere Vorsorgekasse übertragen werden.

Sobald der Beitragspflichtige in Pension geht oder einfach keine Tätigkeit mehr ausübt, kann über das Guthaben unterschiedlich verfügt werden: Entweder wird das Guthaben in einem ausbezahlt, wobei diesfalls 6% Pauschalbesteuerung abgezogen werden oder es wird auf eine Pensionskasse bzw. an eine Pensionszusatzversicherung übertragen, die es dann in Form einer lebenslänglichen, steuerfreien Rente ausbezahlt.


Quelle: Trend 8/2008


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