Unternehmer-Colleg: Absetzbetrag - Freibetrag - Freigrenze

(Juni 2008)

Ein Absetzbetrag (z.B. Alleinverdiener-Absetzbetrag) mindert die Steuerschuld selbst; ein Freibetrag (z.B. wegen Körperbehinderung oder notwendiger Diätverpflegung) hingegen (nur) die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Die Steuerersparnis durch einen Freibetrag ergibt sich somit in Höhe des jeweils anzuwendenden (Grenz-)steuersatzes.

Von einer Freigrenze (z.B. bei den Anspruchszinsen: EUR 50,-) spricht man dann, wenn ein Betrag bei Unterschreiten der Freigrenze wegfällt (nicht festgesetzt wird), bei Überschreiten aber der volle Betrag herangezogen wird.

Beispiel: Betragen die Anspruchszinsen EUR 49,-, werden keine festgesetzt; bei EUR 51,- werden aber die vollen EUR 51,- vorgeschrieben.

PS: Zur Erinnerung bzw. weil immer wieder gefragt: Private Entnahmen bzw. Einlagen verändern (bei allen Gewinnermittlungsarten) ebenso wenig den Gewinn und damit die Steuerbelastung wie Kredit- oder Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen!


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