So schenkt man ab August
Meldepflicht – und schwerwiegende Folgen!

(Juni 2008)

Genießen und schweigen – das wird in Zukunft wie übrigens auch schon bisher nicht möglich sein.

Wie wir berichteten wurde vom Verfassungsgerichtshof sowohl Erbschaftssteuer als auch Schenkungssteuer ab dem 31.7.2008 aufgehoben. Der Traum einer vom Fiskus unbeobachteten Zone währte aber nicht lange. Der Steuergesetzgeber ließ sich das sogenannte "Schenkungsmeldegesetz" einfallen. Klingt seltsam – ist es auch, soll aber unterbinden, dass unter dem Deckmantel steuerfreier Schenkungen willkürliche Vermögensverschiebungen, Geldwäsche oder Umgehungsmodelle bei der Einkommenssteuer Unterschlupf finden.

Nunmehr hat dieses Gesetz den Finanzausschuss passiert und wird zum Zeitpunkt der Drucklegung dem Plenum des Nationalrats vorgelegt. Was erwartet uns in dieser Hinsicht nun mit ziemlicher Sicherheit:

Dem Finanzamt sind Schenkungen unter Lebenden anzuzeigen, wenn Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile, Betriebe, bewegliches körperliches Vermögen oder immaterielle Vermögensgegenstände übertragen werden.

Von dieser Anzeigepflicht gibt es aber glücklicherweise Ausnahmen:



Die Anzeige hat automationsunterstützt zu erfolgen und ist binnen drei Monaten ab der Schenkung bzw. ab Überschreiten der Werte vorzunehmen. Wer hat diese Anzeige zu erstatten – da macht der Gesetzgeber nicht viel Federlesen und nennt gleich in einem Aufwasch als Verpflichtete zur ungeteilten Hand Geschenkgeber, Geschenknehmer, Zuwender, Rechtsanwälte und Notare.

Grundstücksschenkungen fallen nun zur Gänze unter das Grunderwerbssteuergesetz. Die Abgabe beträgt 3,5% (2% zwischen nahen Angehörigen). Die Bemessungsgrundlage ist der 3-fache Einheitswert. An der Höhe der Steuerschuld im Vergleich zur bisherigen Situation hat sich allerdings nichts geändert, da das Grunderwerbsäquivalent weggefallen ist. Bei der Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sorgt ein Freibetrag von EUR 365.000,- für eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer.

Die Unterlassung der Anzeige der Schenkung wird geahndet. In diesem Fall beträgt die Strafe bis zu 10% des Wertes des nicht gemeldeten, aber zugewendeten Vermögens. Die Strafdrohung richtet sich gegen den Geschenknehmer, den Geschenkgeber, den Zuwender sowie Anwälte und Notare, die an der Schenkung oder Zuwendung mitgewirkt haben. Eine Selbstanzeige ist mit strafbefreiender Wirkung nur 12 Monate nach Ablauf der Meldefrist möglich, dh., zusammen mit den oben erwähnten drei Monaten hat man höchstens 15 Monate Zeit, die Strafbarkeit abzuwenden. Dies gilt bedauerlicherweise auch dann, wenn man von der Meldepflicht vielleicht gar nichts wusste.

Aber immerhin, eine Meldepflicht ist besser als Schenkungssteuer bezahlen zu müssen! Somit können auch im durchaus legalen Bereich Überlegungen in dieser Hinsicht zu
(steuer-)interessanten Aspekten führen.


Kurz und bündig:




       Zurück