Zur Erinnerung: Rechnungen auch an Private ausstellen!

(Juni 2008)

Seit 1. Jänner 2008 müssen Unternehmer für erbrachte Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch an Private (verpflichtend) eine Rechnung ausstellen. Die Rechnungslegung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes erfolgen, widrigenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz vorliegen kann.

Im Regelfall sind darunter die so genannten Bauleistungen (Herstellung, Reparatur, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerkes) zu verstehen. Aber Achtung: Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern alle Anlagen, die mit dem Boden fest verbunden sind, weiters Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen und sogar Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Betroffen sind daher auch Elektriker, Tapezierer, ...


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