Dauerbrenner:
Ausbildung – Fortbildung – Umschulung

(November 2018)

Kurse, Aus- und Fortbildungen kosten Geld. Da ist es natürlich hilfreich, wenn man die Kosten für die Bildungsmaßnahme steuerlich von seinen Einkünften absetzen kann. Aufwendungen für Bildung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie entweder Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und die Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf zu verbessern. Ausbildungskosten dienen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Ausbildungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der bereits ausgeübten oder eine damit verwandte Tätigkeit vorliegt.

Aus- und Fortbildungskosten müssen im Gegensatz zu Umschulungen nicht "umfassend" sein, es reichen auch einzelne Bildungssegmente. Um diese etwas trockene Aufzählung zu illustrieren, hier ein paar Beispiele: Abzugsfähig ist z.B. der Besuch einer HTL für Elektrotechnik durch einen Elektriker, Studium eines Baumeisters an der technischen Universität oder auch die Ablegung des Computerführerscheins – dieser wird generell anerkannt, da Computerkenntnisse für alle Berufsgruppen notwendig sind.

Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen nicht verwandt ist. Beispiele: Ausbildung einer Angestellten aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin, Ausbildung einer Schneiderin zur Hebamme. Im Rahmen der Umschulung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt, der neue Beruf muss aber den Lebensunterhalt decken können.

Achtung: Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse sind oder (auch) der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, auch dann nicht, wenn die Kenntnisse für die tatsächliche Berufstätigkeit von Nutzen sind (B- Führerschein, allgemeiner Schikurs für Sportlehrer o.ä.).

Was kann man denn nun als Werbungskosten absetzen? Es sind dies die unmittelbaren Kosten wie die Kursgebühren, Kosten für Unterlagen, Skripten und Fachliteratur, für die Anschaffung von Hilfsmittel wie Computer bei Computerausbildung, Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung, soweit nicht durch einen Verkehrsabsetzbetrag oder Pendlerpauschale abgedeckt, sowie Taggelder und Nächtigungskosten. Es lohnt sich also, alle Belege im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme zu sammeln und steuerlich geltend zu machen, allerdings muss diese Bildungsmaßnahme den o.a. Kriterien entsprechen und eventuell der Finanzbehörde ein diesbezüglicher Beweis erbracht werden.

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