Was “geht” nebenbei?
Nebenverdienstgrenzen ohne Ende

(März 2008)

Immer wieder stellt sich die Frage, wie viel neben bereits vorhandenen Bezügen verdient werden darf, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Ganz allgemein darf man neben einem bestehenden Dienstverhältnis EUR 730,- an selbständigen Einkünften p.a. erzielen, ohne eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen und auch ohne mit Sozialversicherung belastet zu werden. Geht man ein zweites Dienstverhältnis ein, kommt es auf jeden Fall zu einer Arbeitnehmerveranlagung, und durch die Zusammenfassung der beiden Bezüge kann es zu einer Nachbelastung an Einkommensteuer kommen. War eines der Dienstverhältnisse geringfügig oder kommt man durch Zusammenrechnung der beiden Dienstverhältnisse über die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 349,- p.m. (Stand 2008), wird auch Sozialversicherung nachbelastet. Ab 2008 wurden die Zuverdienstgrenzen bei Kindergeld und Familienbeihilfe (geringfügig) erhöht. Neben dem Kindergeld dürfen ab 2008 EUR 16.200,- dazu verdient werden; allerdings ist die Berechnung dieser Zuverdienstgrenze äußerst kompliziert, und wir empfehlen im konkreten Fall mit uns Rücksprache zu halten. Eine Berechnungshilfe findet man auch im Internet unter www.bmgfj.gv.at.
Studenten dürfen nun im Jahr EUR 9.000,- verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren, für den Bezug von Studienbeihilfe gilt eine Jahresgrenze von EUR 8.000,-. Auch für alle anderen über 18-jährigen Familienbeihilfenbezieher gilt die Jahreseinkommensgrenze von EUR 9.000,-.
Sollten Sie daran denken, jemanden zu beschäftigen, der Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstand bezieht, müssen Sie darauf achten, dass dieser nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 349,- p.m. verdienen darf, ohne seine AMS-Bezüge zu verlieren. Dasselbe gilt für die Beschäftigung frühpensionierter ASVG-, GSVG- oder Bauernpensionisten: Auch diese dürfen nur EUR 349,- p.m. verdienen, sonst fällt ihre Pension zur Gänze weg.

Zu guter Letzt noch eine wichtige Grenze: Ist man Alleinverdiener, darf der Partner nicht mehr als EUR 2.200,- p.a., bei mindestens einem Kind nicht mehr als EUR 6.000,- verdienen, damit man nicht den Alleinverdienerabsetzbetrag verliert. Es ist durchaus möglich, durch Beschäftigung von Familienmitgliedern im Betrieb Steuern und Sozialversicherung zu optimieren und sich trotzdem Sozialleistungen wie Familienbeihilfe sowie Absetzbeträge zu erhalten: Wegen der Komplexität der verschiedenen Aspekte und der unterschiedlichen Verdienstgrenzen wäre es empfehlenswert, die Vorgangsweise mit uns abzusprechen.


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