Lieferschwelle
Versandhandelsregelung

(März 2008)

Die Versandhandelsregelung besagt, dass Lieferungen innerhalb der EU an Private und Schwellenerwerber (z.B. Kleinunternehmer) im Ursprungsland zu besteuern sind (Ursprungslandprinzip). Das bedeutet, dass der Lieferant in seiner Rechnung die Umsatzsteuer seines Landes auszuweisen hat. Diese Regelung kommt zur Anwendung, solange die Lieferschwellen – aus Sicht des Lieferanten – in die einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschritten werden. Für diese Umsätze (Versandhandelsumsätze) ist immer die Lieferschwelle des Landes maßgeblich, in welches geliefert wird – z.B. Deutschland EUR 100.000,- Spanien EUR 35.000,-*). Wurde die Lieferschwelle im Vorjahr oder wird sie im laufenden Jahr überschritten (mit dem Umsatz der Überschreitung), oder wurde darauf über Antrag verzichtet, muss die Umsatzsteuer des anderen EU-Landes verrechnet und an das dort zuständige Finanzamt abgeführt werden (Bestimmungslandprinzip). Ausnahmen von der Versandhandelsregelung gelten für die Lieferung neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren (z.B. Alkohol, Tabak, Mineralöl, etc.). ACHTUNG: Wird die Lieferschwelle überschritten, weiterhin aber die Umatzsteuer des eigenen Landes in Rechnung gestellt, so schuldet der Aussteller kraft Rechnung die Umsatzsteuer des eigenen Landes – da diese Lieferung aber im anderen Land steuerbar und steuerpflichtig ist – gleichzeitig auch die Umsatzsteuer des anderen EU-Landes! TIPP: Für Versandhandelslieferungen in Länder, welche einen geringeren Umsatzsteuersatz haben (z.B. Normalsteuersatz in Deutschland 19%, in Luxemburg 15%) kann es sich auszahlen, auf die Lieferschwellenregelung zu verzichten. Man ist aber für zwei Jahre daran gebunden.

*) Eine Aufstellung über die einzelnen Lieferschwellen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.


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