GmbH-Geschäftsführer
aus Sicht der Personalverrechnung

(März 2008)

Welche Dienstgeberkosten bzw. Lohnnebenkosten fallen wann für den Geschäftsführer an? Diese Frage ist bei der Gestaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht unwesentlich.

Grundsätzlich unterscheidet man bei Geschäftsführern zwei Gruppen:
a)    die gewerberechtlichen Geschäftsführer
b)    die handelsrechtlichen Geschäftsführer

Oft kommt es dabei zu Verwechslungen. Einen gewerberechtlichen Geschäftsführer muss eine GmbH nur haben, wenn sie unter das Gewerberecht fällt, eine Freiberufler-GmbH braucht daher keinen (allerdings wird die Berufsberechtigung für die ausgeübte Tätigkeit benötigt).

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer auch gleich der gewerberechtliche Geschäftsführer ist. Die beiden Funktionen können aber natürlich auch von zwei Personen wahrgenommen werden. Im Firmenbuch ist nur der handelsrechtliche Geschäftsführer eingetragen.

Die handelsrechtlichen Geschäftsführer kann man weiters in Eigen- und Fremdgeschäftsführer einteilen, wobei man unter Eigengeschäftsführer die versteht, die an der GmbH auch eine Beteiligung, welcher Höhe auch immer, halten, während Fremdgeschäftsführer an der von ihnen geführten GmbH nicht beteiligt sind.

Aus dieser Einteilung resultieren wesentliche Unterschiede bei Abgaben und Beiträgen.

Fremdgeschäftsführer haben, bis auf wenige Ausnahmen abgesehen, ein Dienstverhältnis, d.h. sie sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei den Eigengeschäftsführern muss man die Beteiligungshöhe betrachten:

1) Bis zu einer Beteiligungshöhe von 25% wird im Regelfall Lohnsteuerpflicht vorliegen.
Das gilt auch bei Vorliegen einer Sperrminorität. Eine Sperrminorität liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter Beschlüsse mittels gesellschaftsvertraglicher Regelung verhindern kann.

Wie bei allen anderen Dienstverhältnissen fällt bei dieser Konstellation DB (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond), DZ (Zuschlag zum Familienlastenausgleichsfond) sowie Kommunalsteuer an. Auch die Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahnsteuer), die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse und zum Insolvenzentgeltfortzahlungsfonds sind zu entrichten.

2) Bei einer Beteiligung von mehr als 25% liegt Einkommensteuerpflicht vor, d.h. der Geschäftsführer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das bedeutet, dass ab dieser Beteiligungshöhe eine Lohnsteuerpflicht nie gegeben sein kann. Sozialversicherungsrechtlich ist aber sehr wohl eine Sozialversicherungspflicht wie bei einem "normalen" Dienstverhältnis möglich. Das wird aber in diesem Fall verhindert, wenn eine Sperrminorität vorliegt. Es wird eine Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) anzunehmen sein.

Ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis kann also bis zu einer Beteiligung von 49,9% vorliegen, obwohl kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, sondern eine Einkommensteuererklärung gelegt werden muss.

3) Bei einer Beteiligung von mehr als 50% ist steuerlich eine Einkommensteuererklärung zu legen. Auch in sozialversicherungsmäßiger Hinsicht kann nun kein Dienstverhältnis vorliegen. Der Geschäftsführer ist somit im Regelfall GSVG-versichert.

Paradoxerweise sind aber auch bei dieser Beteiligungshöhe, obwohl wie oben ausgeführt, kein Dienstverhältnis vorliegen kann, DB, DZ und Kommunalsteuer zu entrichten. Dagegen ist zwar schon unzählige Male mittels Berufung vorgegangen worden, die Judikatur hat aber leider diese Abgabenpflicht immer bestätigt. Ein weiterer Beweis, dass Steuerrecht nicht logisch ist.


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