Erwerbsschwelle

(März 2008)

Bei Erwerben aus anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es für sogenannte Schwellenerwerber eine Sonderregelung. Schwellenerwerber sind u.a. Kleinunternehmer und ausschließlich unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) sowie pauschalierte Landwirte und juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Bis zu einem Betrag von EUR 11.000,- werden diese wie Private behandelt. Im Gegensatz zur Lieferschwelle bezieht sich die Erwerbsschwelle auf alle in der EU eingekauften Gegenstände. Wurde die Erwerbsschwelle im Vorjahr oder im laufenden Jahr (mit dem Einkauf, der die Schwelle übersteigt) überschritten oder wurde darauf mittels Antrag verzichtet, so tätigen auch sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb, welcher der Erwerbssteuer zu unterziehen ist. Das bedeutet, dass auch z.B. ein Kleinunternehmer seine UID-Nummer – welche er über Antrag vom Finanzamt erhält – seinem EU-Lieferanten mitteilen muss, damit dieser eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Der Kleinunternehmer muss nun in Österreich die Erwerbssteuer an das Finanzamt bezahlen, hat aber aufgrund seiner Kleinunternehmereigenschaft keinen Vorsteuerabzug. Ausnahmen von der Erwerbsschwellenregelung gelten für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren (z.B. Alkohol, Tabak, etc.). In diesen Fällen ist immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. ACHTUNG: Übersteigt ein Schwellenerwerber seine Erwerbsschwelle, so schuldet er in jedem Fall – auch wenn die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde – die Erwerbssteuer in Österreich!


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