Besteuerung Kapitaleinkünfte
Noch komplizierter als die richtigen Wertpapiere zu finden!

(März 2008)

Von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt geblieben ist eine Gleichstellung in- und ausländischer Kapitaleinkünfte. Dies war die Folge einer Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes gewesen, der die alte gesetzliche Regelung als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Diese hatte, ganz grob gesagt, für inländische Einkünfte aus Sparbüchern, Wertpapieren, Dividenden aus Aktien und Beteiligungen, einen 25%-igen Steuersatz vorgesehen, der noch dazu meist in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) erhoben wurde, aber für ausländische Einkünfte der gleichen Art den Normalsteuersatz, also bis zu 50%, vorgesehen. Unterschiedlich ist nach wie vor die Art der Steuererhebung, worauf in der Folge eingegangen werden soll.

Aktien:
Dividendenerträge aus in- und ausländischen Aktien werden bei betrieblichen und privaten Anlegern mit 25% KESt belastet. Falls sich die ausländischen Aktien nicht auf einem Depot einer inländischen Bank befinden, ist man als Anleger verpflichtet, die Dividenden in der Steuererklärung anzugeben. Die so erklärten Einkünfte unterliegen einer Sondersteuer von 25%.

Ausländische KESt wird dabei bis zu 15% angerechnet, darüber hinausgehende Steuern müssen von der ausländischen Steuerbehörde zurückverlangt werden. Da dieser Weg relativ aufwändig ist, wird sich die Rückerstattung nur bei größeren KESt-Beträgen von mehreren hundert Euro rechnen.
In- und ausländische Aktien können steuerfrei vererbt werden. (Beachten Sie bitte, dass die in diesem Artikel gemachten Aussagen zur Erbschaftssteuer nur mehr bis 31.7.2008 gelten, denn die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird nach heutigem Wissensstand mit diesem Datum ersatzlos auslaufen.)
Bei Kapitalgesellschaften sind inländische Dividendenausschüttungen immer von der Körperschaftsteuer (KÖSt) befreit, ausländische unterliegen grundsätzlich der KÖSt, können jedoch dann steuerfrei sein, wenn die Beteiligung über mehr als ein Jahr hindurch bei mehr als 10% liegt.
Anleihen werden grundsätzlich gleich behandelt, wenn die Kupon auszahlende Stelle im Inland liegt. Ohne eine solche ist der Kuponertrag wiederum in der Steuererklärung einzutragen, die Besteuerung erfolgt wieder mit dem Sondersteuersatz von 25%. In allen anderen Fällen behält die Kupon auszahlende Stelle 25% KESt ein, damit ist die Einkommensteuer erledigt, Erbschaftssteuer fällt ebenfalls nicht an. Bei Kapitalgesellschaften unterliegen derartige Kupongutschriften der 25%-igen KÖSt.
Eine Sonderform stellen die Wohnbauanleihen dar, für diese zahlt man nur für die 4% jährlich übersteigenden Erträge KESt. Trotzdem sind auch diese Anleihen von der Erbschaftsteuer befreit.
Ähnlich unkompliziert ist die Besteuerung bei Sparguthaben, Guthabenszinsen übriger Konten: Bei inländischen Kreditinstituten vorhandene Guthaben werden der KESt unterworfen, ausländische Guthabenszinsen sind wiederum in der Steuererklärung anzugeben. Hinsichtlich der Anrechnung bzw. der Rückerstattung ausländischer KESt gilt ebenfalls das bereits oben Gesagte.
Komplizierter wird die Sache bei Fonds: Hier werden in- und ausländische, ausschüttende und nicht ausschüttende (thesaurierende) Fonds unterschieden.
Grundsätzlich sind Fonds keine Steuersubjekte, deshalb werden die in den Fonds erwirtschafteten Erträge bei den Anlegern versteuert (Transparenzprinzip). Bei in- und ausländischen Fonds, die man auf einem inländischen Depot hat, errechnet und entrichtet freundlicherweise die Depotbank die KESt von den Fondserträgen. Wenn man seine Fonds auf einem ausländischen Depot hält, gibt es die bereits mehrfach erwähnte Erklärungspflicht mit der Sondersteuer. Achten sie bei ausländischen Fonds darauf, dass diese entweder in Österreich registriert sind und diversen Meldepflichten gegenüber der österreichischen Kontrollbank nachkommen, oder dass diese zumindest in Österreich zum Handel zugelassen sind und einen steuerlichen Vertreter in Österreich haben, der einmal jährlich die KESt sowie die für die Veranlagung relevanten Daten an das Finanzministerium meldet. Für alle anderen ausländischen Fonds (sog. schwarze Fonds) gibt es eine aufwändige und fast prohibitive Mindestbesteuerung, die selbst bei Kursverlusten zur Steuerpflicht führt. Zur Feststellung, in welche Kategorie Ihre Fonds fallen, finden Sie auf einigen Homepages Informationen wie z.B. www.oekb.at, www.profitweb.at, oder www.bmf.gv.at. Noch einfacher: Sie reden mit uns, wir kümmern uns darum und sorgen für die richtige Besteuerung.


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