Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

(Dezember 2007)

Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

Es ist – bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten – zu prüfen, ob diese Arbeiten überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen. Es ist auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb des Zeitraums, für den der Arbeitnehmer eine Zulage zu erhalten hat, zu prüfen, ob sie überwiegend (= mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird) eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken. Die Möglichkeit der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr kann nämlich nicht berücksichtigt werden, wenn die damit verbundene Tätigkeit nur einen geringen Teil der Arbeitszeit, für die eine Zulage zusteht, ausmacht.

Schmutzzulage
Unter Schmutzzulage sind jene Teile des Arbeitlohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine außerordentliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (z.B. Arbeiten mit Teer, Arbeiten im Zusammenhang mit Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Verstaubung, Verschlammung, Arbeiten am Schlachthof, etc.)

Darunter sind nach Verkehrsauffassung nur solche Umstände zu verstehen, die von außen einwirken.

Findet die eigentliche Tätigkeit unter verschmutzen Bedingungen im Sinn des ? 68 Abs. 5 EStG statt, haben Hilfstätigkeiten ebenso wie z. B. Arbeitspausen bei der Überprüfung der Ausschließlichkeit oder des Überwiegens der Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.

Sollte es keine genauen Aufzeichnungen über die “verschmutzen Stunden” geben oder sollten die Stunden der Verschmutzung nicht überwiegend (in einem Monat) sein, darf die Schmutzzulage nur pflichtig abgerechnet werden.


       Zurück