Scheiden tut weh!
Das Ende einer Ehe kann auch das Ende der Firma sein!

(Dezember 2007)

Nachdem sich am heurigen Eheschließungs-Wunschtermin, nämlich dem 7.7.2007, viele Brautleute voller Freude und Zuversicht das Jawort gegeben haben, sei es auch erlaubt, gleichzeitig die jüngst veröffentlichten Scheidungsraten zu betrachten. Mehr als 50% aller in Österreich geschlossenen Ehen werden wieder geschieden, in Wien sind es sogar mehr als zwei Drittel. Dieser bedenkliche Umstand soll auch Anlass geben, sich mit den steuerlichen Auswirkungen einer Scheidung auseinander zu setzen.

Die Auswirkungen sind äußerst vielfältig und in einem kurzen Artikel wohl nicht umfassend darstellbar. Die aus unserer subjektiven Sicht wichtigsten Konsequenzen und die daraus resultierenden Strategien sollen hier dennoch dargestellt werden. Zum einen gibt es rein steuerliche Auswirkungen, wie etwa der Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr der Scheidung, wenn innerhalb des Kalenderjahres die Ehe kürzer als sechs Monate bestanden hat. Falls der Ehe Kinder entstammen, für die der Elternteil, der nicht mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Alimente zu zahlen hat, stehen diesem der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Praxis lehrt, wie wichtig es ist, die Zahlungsbelege zu sammeln, da die behauptete Zahlung allein noch nicht zur Geltendmachung berechtigt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ex-Ehegatten sind in keinem Fall abzugsfähig. Diese Konsequenzen einer Ehescheidung sind ja noch relativ erträglich. Falls aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Unternehmen geführt wurde, und sich eine Fortsetzung der Partnerschaft auch in geschäftlicher Hinsicht nicht mehr machen lässt, ist die Liquidation oder Beendigung der Gesellschaft bzw. die Abtretung von Anteilen erforderlich. Hoffentlich wurde bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages an eine derartige Situation gedacht, die demjenigen, der das Unternehmen fortführen soll, einen begünstigten Aufgriff der Anteile oder die Fortsetzung der Gesellschaft unter solchen Umständen ermöglicht, die den Fortsetzungswilligen wirtschaftlich auch am Leben lässt. Es empfehlen sich schon bei Gesellschaftsgründung Maßnahmen wie die Ausfertigung und Unterzeichnung eines Abtretungsanbotes, die Hinzunahme eines dritten Gesellschafters, u. dgl., weil im Regelfall eine Zustimmung des weichenden Gesellschafters zu solchen Schritten aufgrund der in den meisten Fällen deutlich verschlechterten Gesprächsbasis zwischen den in Trennung befindlichen Partnern nicht zu erlangen ist. Schwierig wird die Situation auch dort, wo der scheidende Partner unternehmens- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer des vormals gemeinsamen Unternehmens war, denn es wird zum einen im Zuge des Ausscheidens wohl nicht so ohne weiteres eine Entlastung des Geschäftsführers geben und zum anderen hat man bloß sechs Monate Zeit, einen neuen gewerberechtlich Befugten zu nominieren. Bei Beendigung von Unternehmen, also dann, wenn es zu keiner Fortführung kommt, sind auch noch umsatzsteuerliche Auswirkungen zu beachten, weil die Entnahme von Gegenständen, für die bei Erwerb die Vorsteuer geltend gemacht worden war, als umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch behandelt wird. Häufig vergessen, aber in der Praxis vorkommend, ist der Fall, dass Gebäude vor Ablauf der 10-Jahresfrist nach Anschaffung oder Herstellung im Zuge der Vermögensaufteilung auf den (Noch-)Ehegatten übertragen werden. Umsatzsteuerlich kann das zu einer anteiligen Vorsteuerkorrektur beim Abgeber führen. Auch einkommensteuerlich kann es in so einem Fall zu einer Nachversteuerung geltend gemachter Zehntel- oder Fünfzehntelabschreibungen kommen.

Zu beachten ist auch die Spekulationsgewinnbesteuerung. Bei einer Veräußerung etwa einer Liegenschaft ist innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von zehn Jahren für den Gewinn Steuer zu zahlen. Die Ausnahme für Wohngebäude, die in den letzten zwei Jahren dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben, gilt auch im Scheidungsfall. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes während der Trennungsphase führt zur Steuerpflicht! Besonders heikel ist die Situation dann, wenn, etwa zur Vermeidung von ertragsteuerlichen Konsequenzen, Liegenschaften unentgeltlich an den Ehegatten übertragen wurden und sich auf der Liegenschaft der Betrieb des anderen Ehegatten befindet. Hier ist die Auseinandersetzung schon vorprogrammiert.
Ein weiterer Beweis, dass sich steuerliche und zivilrechtliche Gestaltung oft im Wege stehen, zeigt auch das Beispiel, bei dem der Unternehmer Privatentnahmen, die im Regelfall ja auch dem anderen Ehegatten zugute kommen, über den Kontokorrentrahmen des Unternehmens finanziert. Auch wenn die Finanz derartige Vorgehensweisen nicht schätzt, es soll Fälle gegeben haben, wo es so gelaufen ist. Im Zuge der Scheidung wird es dem Unternehmer kaum gelingen, die Gegenseite oder das Gericht davon zu überzeugen, dass entgegen der Behandlung in der Steuererklärung die Schuld eigentlich eine private war. Von den Fällen, in denen eine verlassene Ehefrau ihren Ex-Gatten bei der Finanz angeschwärzt hat, dieser aufgrund der genauen Sachverhaltskenntnisse seiner ehemals besseren Hälfte saftige Nachzahlungen erhält, in Konkurs gerät und am Ende auch die Ex-Gattin mit ihren Unterhaltsforderungen durch die Finger schaut, möchten wir gar nicht reden. Alles erlebt ...

Nun zu den Strategien: Neben den oben bereits erwähnten gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen gibt es noch andere Überlegungen, die ihren Hintergrund in der Tatsache haben, dass das Privatvermögen, zu dem auch die Privatschulden gehören, je zur Hälfte aufzuteilen ist. Nicht aufteilungsverfangen sind jedenfalls betriebliche Vermögenswerte. D.h., dass ein im Betriebsvermögen befindliches Gebäude, das etwa dem Geschäftsführer eines Unternehmens auch zur privaten Nutzung überlassen wird (egal, ob gegen Entgelt oder im Zuge eines Sachbezuges), im Zuge der Scheidung nicht in die Aufteilungsmasse hineinfällt. Sehr wohl aber würde dasselbe Haus, das der Geschäftsführer aus seinem versteuerten Geld während aufrechter Ehe angeschafft oder hergestellt hat, der Aufteilung unterworfen sein. Übertragungen von Liegenschaften unter Ehegatten, die bestimmte Steuervermeidungsstrategien, aber nicht die volle wirtschaftliche und rechtliche Einräumung des Eigentumsrechtes zum Inhalt haben, sollten stets von Treuhandvereinbarungen flankiert sein. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen hin oder her, privat veranlasste Kredite sollten nicht erst bei einer Ehekrise, sondern generell immer im Privatvermögen bleiben. Der Verlust der steuerlichen Abzugsmöglichkeit ist jedenfalls viel weniger dramatisch als die wahrscheinlich stattfindende, ungerechte Verteilung von Vermögen und Schulden im Zuge der Scheidung.

Zusammenfassend kann wohl gesagt werden: Lassen Sie sich Ihre Ehe nicht kaputt reden! Sollte Ihnen aber das Schicksal einer Scheidung bevorstehen, sprechen Sie uns bei nächster Gelegenheit auf das Thema – selbstverständlich vertraulich – an.


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