Reisekosten NEU

(September 2007)

Nun – trotz Reisekostennovelle 2007 hat sich nichts an der Unübersichtlichkeit und teilweiser Praxisfremdheit geändert. Trotzdem müssen wir uns damit (in stark verkürzter Form) beschäftigen, denn Sie wissen ja, bei Fehlern kann leicht die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht entstehen und dann heißt es nachzahlen.

Grundsätzlich werden drei Arten von Dienstreisen unterschieden:


  1. Über Auftrag des Arbeitgebers verlässt der DN den Dienstort und eine tägliche Rückkehr ist zumutbar
  2. Wie oben, aber eine tägliche Rückkehr ist nicht mehr zumutbar (über 120 KM Entfernung)
  3. Lohngestaltende Maßnahmen (z. B. Kollektivvertrag) enthalten Zahlungsverpflichtung für Taggeld


Das Taggeld beträgt wie bisher EUR 26,40 für mehr als 11 Stunden und muss nach den Stunden berechnet werden. Von 0 – 3 Stunden wird kein Taggeld gewährt, für 3 – 4 Stunden EUR 8,80 u.s.w.
Das Nächtigungsgeld beträgt EUR 15,-.

Für die erste Dienstreiseart gelten unselige Bestimmungen, die den Dienstnehmern schwer zu kommunizieren sind. Das Taggeld bleibt nämlich nur so lange begünstigt, als der neue Ort nicht zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Das ist bei einer durchgehenden Tätigkeit nach 5 Tagen, bei einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit ebenfalls nach 5 Tagen und bei einer unregelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit nach 15 Tagen der Fall.

Taggelder nach der zweiten Dienstreiseart sind nur so lange steuerfrei, bis der Ort zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Das ist nach 183 Tagen der Fall.

Die wohl für uns interessanteste Änderung hat sich für die 3. Dienstreiseart ergeben. Auch bisher war es so, dass eine Verpflichtung nach z.B. dem Kollektivvertrag unabhängig von anderen einschränkenden Bestimmungen zu begünstigten Reisekosten, eben nach den dort geltenden Regeln, geführt hat. Neu ist, dass nun die Möglichkeit besteht, dass Arbeitgeber mit allen oder bestimmten Gruppen von ihren Dienstnehmern Vereinbarungen bezüglich Reisekosten abschließen können, die zu einer begünstigten Auszahlung von Taggeldern führen. Möglich sind solche Vereinbarungen für alle Arten von Außendiensttätigkeiten, also Kundenbesuche, Servicetätigkeiten etc., für Fahrtätigkeiten sowie Baustellen- und Montagetätigkeiten. Da dies ab 2008 gilt, wäre es angeraten jetzt zu prüfen, wie die Ist-Situation aufgrund des geltenden Kollektivvertrages aussieht und gegebenenfalls eine Vereinbarung zu treffen, die dann ab 2008 zur Anwendung kommen kann.


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