Unternehmerhaftung
Was sich durch das UGB ändert und was immer schon so war!

(Juni 2007)

Weil es ja doch ab und zu vorkommt, dass ein Unternehmer einen Nachfolger findet, wollen wir diesmal einen besonderen Teilaspekt, nämlich jenen der Haftung des Erwerbers ansehen. Dabei interessiert uns neben der im UGB neu geregelten Haftung bei Unternehmenserwerb auch der spezielle Bereich der arbeitsrechtlichen Haftung, der im berühmt-berüchtigten AVRAG geregelt ist. Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich einerseits der sperrige Titel "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz" und andererseits Weil es ja doch ab und zu vorkommt, dass ein Unternehmer einen Nachfolger findet, wollen wir diesmal einen besonderen Teilaspekt, nämlich jenen der Haftung des Erwerbers ansehen. Dabei interessiert uns neben der im UGB neu geregelten Haftung bei Unternehmenserwerb auch der spezielle Bereich der arbeitsrechtlichen Haftung, der im berühmt-berüchtigten AVRAG geregelt ist. Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich einerseits der sperrige Titel "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz" und andererseits eine Menge großteils unbekannter oder auch gerne verdrängter Stolpersteine und Fallstricke, die eine Unternehmensnachfolge belasten. Natürlich wollen wir auch die sog. Nachhaftung, also jenes Einstehenmüssen des Veräußerers eines Unternehmens für Versäumnisse seines Nachfolgers auch nach dem Zeitpunkt der Veräußerung, beleuchten.

Aber schön der Reihe nach: Die alte Regelung des HGB sah eine besondere Haftung bei Übernahme eines Handelsgeschäftes vor, wenn der Erwerber die bisherige Firma, also den handelsrechtlichen Namen seines Rechtsvorgängers mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführte. Man haftete grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, die aus dem Betrieb entstandenen Forderungen gingen auf einen über und man konnte durch firmenbuchmäßige Eintragung eines sog. Haftungsausschlusses sowie Mitteilung desselben an die namentlich bekannten Gläubiger die Haftung mit der Höhe der übernommenen Aktiven begrenzen. Damit erreichte man eine Haftung, wie sie schon im alten ABGB bei Unternehmenserwerben unter Nichtkaufleuten von Anfang an existiert hat und noch immer existiert.

Die Neuregelung des UGB stellt nun aber nicht mehr auf die Fortführung des Firmen-(nunmehr Unternehmens-)
wortlautes ab, sondern sieht eine Haftung des Erwerbers bei Fortführung des Unternehmens selbst vor. Man tritt in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des Veräußerers, die zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges bestanden haben, von Gesetzes wegen ein, also auch dann, wenn man das Unternehmen unter einem ganz anderen Namen als der Rechtsvorgänger betreibt.

Zu den Rechtsverhältnissen gehören nicht nur vertraglich entstandene (z.B. Mietrecht), sondern auch gesetzliche, wie etwa die Gewährleistung. Eine Ausnahme bilden höchstpersönliche Rechtsverhältnisse, etwa Kreditverträge, die an die Person der Veräußerers geknüpft sind. Falls ansonsten ein Vertragspartner des Veräußerers der Rechtsnachfolge durch den Erwerber widersprechen möchte, kann er dies innerhalb dreier Monate tun. Die Frist beginnt mit (der daher wohl notwendigen) Mitteilung des Veräußerungsvorganges. Falls ein Widerspruch erfolgt, bleibt das Vertragsverhältnis zum Veräußerer bestehen. Sollen Rechtsverhältnisse und damit auch die Haftung für daraus resultierende Verbindlichkeiten durch den Erwerber allerdings nicht übernommen werden, ist dies anlässlich des Unternehmensüberganges durch Eintragung im Firmenbuchgericht bzw. durch Mitteilung an den konkreten Vertragspartner kundzumachen.

Als Veräußerer kommt man aber auch nicht so leicht davon: Falls der Erwerber etwa eine unternehmensbezogene Schuld nicht begleichen kann, die noch aus der Zeit vor der Unternehmensübertragung stammt, haftet der Veräußerer fünf Jahre lang. Danach entstandene Schulden gehen den Veräußerer klarerweise nichts mehr an.

Falls ein Unternehmen auf einen Erwerber im Erbweg übergeht, so haftet der Erbe grundsätzlich für alle unternehmensbezogene Schulden, wenn er das Unternehmen fortführt. Wenn der Erbe allerdings das Unternehmen gleich von Beginn weg nicht fortführt oder innerhalb von drei Monaten nach Einantwortung wieder einstellt, aber auch, wenn er die Nichtübernahme der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse in entsprechender Weise kundtut (Eintragung im Firmenbuch, Bekanntmachung, Mitteilung an Dritten), entfällt die Haftung.

Nun zum Übergang arbeitsrechtlicher Verpflichtungen auf den Erwerber: Diese gehen immer dann über, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder auch nur Betriebsteil auf einen neuen Betriebsinhaber übertragen wird. Anders als bei einem Teilbetrieb, einen Begriff, der für die Personensteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) eine Rolle spielt, braucht es beim Betriebsteil keine besonderen Voraussetzungen. Bei Letzterem genügt bereits eine Filiale oder etwa eine unselbständige Abteilung, die aus dem Unternehmen ausgegliedert wird. Der Erwerber tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese gesetzliche Konsequenz ist nicht durch Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber zu umgehen. Lediglich die Dienstnehmer können unter bestimmten Umständen (Wechsel des Kollektivvertrages, Abänderung von Pensionszusagen, Änderung von Betriebsvereinbarungen) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Erwerber kann das nie! Die in der Praxis immer wieder zu beobachtende Handhabung, dass Arbeitnehmer vor Betriebsübertragung gekündigt, abgefertigt und durch den Nachfolger mit neuen Dienstverträgen angemeldet werden, widerspricht dem Gesetz, was im Klagsfall (z.B. auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf Zahlung der Abfertigung auch für die Zeit nach Betriebsübertragung etc.) idR. zu bösen Überraschungen führt. Mitarbeiter von übernommenen Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen dürfen aus Anlass der Übertragung nicht gekündigt werden und dürfen in ihren Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden.

Falls in einem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden ist, so ist den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern im Vorhinein der Zeitpunkt der geplanten Übertragung, der Grund des Überganges, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Übernahme für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich (z.B. durch Aushang) zu informieren. Frühestens nach einem Jahr ab Übertragung dürfen Mitarbeiter gekündigt oder ihre Arbeitsbedingungen verschlechtert werden.


Kurz und bündig:



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