Unternehmercolleg: Stundungs- und Aussetzungszinsen
Anspruchszinsen

(Juni 2007)

Stundungs- und Aussetzungszinsen
Für Abgabenschuldigkeiten, die EUR 750,- insgesamt überschreiten, und für die eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) gewährt wurde, sind Stundungszinsen i.H.v. 4,5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu entrichten. Sie werden bescheidmäßig vorgeschrieben, im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind sie auf Antrag neu zu berechnen und festzusetzen.

Aussetzungszinsen i.H.v. 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. sind für im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens (Berufung) auf Antrag ausgesetzte (strittige) Abgaben zu entrichten. Sie werden erst nach Erledigung des Rechtsmittelverfahrens bescheidmäßig vorgeschrieben.

Sowohl für Stundungs- als auch Aussetzungszinsen besteht eine Freigrenze von EUR 50,-.

Anspruchszinsen
Nachforderungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer sind jeweils für den Zeitraum ab 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheiderlassung i.H.v. 2% über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen, wobei auch hier eine Freigrenze von EUR 50,- gilt. Die positive Nachricht ist, dass auch Gutschriften (und das steuerfrei!) zu verzinsen sind.

Die Anspruchszinsen können durch entsprechende (auch wiederholte) Anzahlungen vermieden werden; durch solche Anzahlungen entstehende Gutschriften werden allerdings nicht verzinst.

Wenn wir mit Ihrer steuerlichen Vertretung betraut sind, beachten wir natürlich diesen Aspekt und werden Ihnen termingerecht entsprechende Vorschläge unterbreiten. Neben Ihrer wirtschaftlichen Entwicklung sind in diesem Zusammenhang auch allfällige Auswirkungen auf die laufenden Vorauszahlungen zu beachten.


       Zurück