Haftung bei Warenkauf von ausländischen Unternehmern

(Juni 2007)

Wir wollen sie sicher nicht zu Umsatzsteuerexperten machen – aber ein paar Hinweise auf die Tücken dieses Gesetzes können ihnen Nachzahlungen ersparen.

Diesmal wollen wir sie auf den Warenkauf von ausländischen Unternehmern aufmerksam machen. Kaufen sie beispielsweise auf Messen, Ausstellungen oder Seminaren Waren von Unternehmern, die in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben, gilt nämlich eine Sonderregelung. Da diese Geschäfte im Inland stattfinden, unterliegen sie der österreichischen Umsatzsteuer, aber anders als im Normalfall dürfen sie an den Verkäufer nur den Nettobetrag bezahlen.

Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt Graz-Stadt (als Sonderfinanzamt) abzuführen. Zahlen sie, wie man es eigentlich gewöhnt ist, an den Verkäufer den Bruttobetrag, dann haften sie für den Umsatzsteuerbetrag.

Diese Regelung gilt auch für den, zugegeben seltenen Fall, dass ihnen ein ausländischer Unternehmer Waren unaufgefordert in Ihrem Betrieb zum Kauf anbietet und sie, vielleicht erfreut über den günstigen Preis, zuschlagen.


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