Elektronische Rechnungen
Achtung bei Vorsteuerabzug!

(Juni 2007)

Immer mehr - insbesondere große - Firmen steigen auf elektronische Verrechnung um. Was ist zu beachten, wenn man eine elektronische Rechnung erhält?

Grundsätzlich ist die elektronische Verrechnung nur möglich, wenn der Empfänger zustimmt, es genügt allerdings, wenn der Rechnungsempfänger keinen Einspruch erhebt. Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, muss die elektronische Rechnung eine gültige digitale Signatur aufweisen, daneben müssen alle sonstigen gesetzlichen Merkmale einer Rechnung erfüllt sein. Die Gültigkeit der Signatur muss durch einen Klick auf das Signaturfeld überprüft werden, wonach sich ein Feld mit den Signaturinformationen und der Gültigkeit öffnen sollte. Die Übermittlung einer unsignierten Rechnung per Mail und deren Papierausdruck berechtigt NICHT zum Vorsteuerabzug!

Die Rechnungen sind vom Rechnungsempfänger elektronisch sieben Jahre lang aufzubewahren, der Nachweis der Echtheit und Unversehrtheit der Daten ist Teil der Rechnung und darf über die sieben Jahre nicht verloren gehen. Elektronische Rechnungen müssen also auf CD oder DVD o.ä. aufbewahrt werden, um bei einer Anfrage dem Finanzamt in Originalform vorgelegt werden zu können.


Vorsteuerabzug:



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