Geld zurück von der Krankenkasse !
(Mai 2007)
Vielleicht haben Sie es schon den Medien entnommen, dass der VwGH festgestellt hat, dass im Sinne der Gleichbehandlung (unzulässige Diskriminierung) auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben ist. Zur Erinnerung: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer je 3 % vom Bruttolohn und wird von den Gebietskrankenkassen eingehoben.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2004! Wie ist nun vorzugehen schließlich geht es um eine Menge Geld? Natürlich erledigen das wir für Sie, wenn wir mit der Lohnverrechnung beauftragt sind.
Dabei muss zweifach unterschieden werden:
- Ist der Dienstnehmer noch (beim selben Dienstgeber) beschäftigt?
- Wird mittels Selbstberechnung nach dem Lohnsummenverfahren abgerechnet oder liegt ein "Vorschreibebetrieb" ("Lohnstufenverfahren") vor?
Bei Dienstnehmern, für die Alterteilzeitgeld bezogen worden ist, wird nur ein Teil rückerstattet.
- Bei Berechnung nach dem Lohnsummenverfahren:Die Dienstgeber haben für die betroffenen Dienstnehmer Änderungsmeldungen hinsichtlich der korrekten Beitragsgruppe mit dem auf die Vollendung des 56. Lebensjahres folgenden Monatsersten (somit auch für die Vergangenheit) zu erstatten. Die nunmehr zu Unrecht entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge können wie folgt rückverrechnet werden:
- Ist der Dienstnehmer noch (laufend) beim selben Dienstgeber beschäftigt, können Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge gemeinsam mittels Beitragsnachweisung rückverrechnet werden (als Differenzrückverrechnung über den gesamten Zeitraum (getrennt nach laufendem Jahr [Aufrollung] und Vorjahren) in einem laufenden Beitragszeitraum im Jahr 2007); der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerbeiträge dem Dienstnehmer zurückzuzahlen.
- Ist der Dienstnehmer nicht mehr beim selben Dienstgeber beschäftigt, kann der Dienstgeber nur den Dienstgeberanteil rückverrechnen. Der Dienstnehmer selbst kann einen Antrag auf Rückerstattung seines Anteiles beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Ein diesbezügliches Antragsformular ist auf der Homepage der österreichischen Sozialversicherung (www.sozialversicherung.at) abrufbar.
- Vorschreibebetrieb:
Auch in diesem Fall sind (händische) Meldungen an die jeweilige Gebietskrankenkasse erforderlich.
Einige (z.B. die Wiener) Gebietskrankenkassen haben aber bereits ab März 2007 mit der richtigen Beitragsgruppe abgerechnet; diesfalls ist bei der Aufrollung für Jänner und Februar keine Änderungsmeldung zu übermitteln.
Aus Kontroll- und Vereinfachungsgründen benötigen wir unbedingt Ihre Beitragsvorschreibungen!
Ist der Dienstnehmer nicht mehr beschäftigt, gelten obige Ausführungen (Punkt 1 b).
Steuerliche Auswirkungen:
Die Rückerstattung ursprünglich die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage mindernder Pflichtbeiträge führt naturgemäß zu steuerpflichtigen Bezügen:
- Bei Rückzahlungen für das laufende Kalenderjahr ist die Lohnsteuer neu zu berechnen (Aufrollung).
- Bei Rückzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre ist eine solche Aufrollung nicht zulässig, sondern ist für geleistete Rückzahlungen (auch wenn diese mehrere Jahre betreffen) ein gesonderter (einheitlicher) Lohnzettel auszustellen und bis 31. Jänner des Folgejahres (also im Regelfall 2008) an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Ein Siebentel der rückgezahlten Beträge ist als sonstiger Bezug gem. ? 67(1)EStG auszuweisen.
Gleiches gilt auch für Rückzahlungen betreffend das Jahr 2007, wenn kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr vorliegt.
In diesen Fällen kommt es somit zu einer Pflichtveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr der Auszahlung, ebenso wie im Fall - der Rückzahlung durch die Krankenversicherungsträger. Da diese keine Lohnsteuer einbehalten, ist mit einer Nachzahlung zu rechnen!
Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer fallen für die rückgezahlten Beträge nicht an.
Sie sehen, es wartet also eine Menge Arbeit auf uns (bzw. auf Sie), sie wird sich aber in den meisten Fällen auszahlen (z.B. Brutto 1.500,00 p.M. x 3% ergibt 630,00 p.a.!) - ohne Fleiß kein Preis!
Selbstverständlich stehen wir für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung; ebenso helfen wir, wenn Sie die Lohnverrechnung selbst durchführen, mit Rat & Tat!
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