Geld zurück von der Krankenkasse !

(Mai 2007)

Vielleicht haben Sie es schon den Medien entnommen, dass der VwGH festgestellt hat, dass im Sinne der Gleichbehandlung (unzulässige Diskriminierung) auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben ist. Zur Erinnerung: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer je 3 % vom Bruttolohn und wird von den Gebietskrankenkassen eingehoben.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2004! Wie ist nun vorzugehen – schließlich geht es um eine Menge Geld? Natürlich erledigen das wir für Sie, wenn wir mit der Lohnverrechnung beauftragt sind.
Dabei muss zweifach unterschieden werden:

  1. Ist der Dienstnehmer noch (beim selben Dienstgeber) beschäftigt?
  2. Wird mittels Selbstberechnung nach dem Lohnsummenverfahren abgerechnet oder liegt ein "Vorschreibebetrieb" ("Lohnstufenverfahren") vor?

Bei Dienstnehmern, für die Alterteilzeitgeld bezogen worden ist, wird nur ein Teil rückerstattet.

  1. Bei Berechnung nach dem Lohnsummenverfahren:

    Die Dienstgeber haben für die betroffenen Dienstnehmer Änderungsmeldungen hinsichtlich der korrekten Beitragsgruppe mit dem auf die Vollendung des 56. Lebensjahres folgenden Monatsersten (somit auch für die Vergangenheit) zu erstatten. Die – nunmehr zu Unrecht – entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge können wie folgt rückverrechnet werden:
  2. Vorschreibebetrieb:
    Auch in diesem Fall sind (händische) Meldungen an die jeweilige Gebietskrankenkasse erforderlich.
    Einige (z.B. die Wiener) Gebietskrankenkassen haben aber bereits ab März 2007 mit der richtigen Beitragsgruppe abgerechnet; diesfalls ist bei der Aufrollung für Jänner und Februar keine Änderungsmeldung zu übermitteln.
    Aus Kontroll- und Vereinfachungsgründen benötigen wir unbedingt Ihre Beitragsvorschreibungen!
    Ist der Dienstnehmer nicht mehr beschäftigt, gelten obige Ausführungen (Punkt 1 b).

Steuerliche Auswirkungen:
Die Rückerstattung ursprünglich die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage mindernder Pflichtbeiträge führt naturgemäß zu steuerpflichtigen Bezügen:


Sie sehen, es wartet also eine Menge Arbeit auf uns (bzw. auf Sie), sie wird sich aber in den meisten Fällen auszahlen (z.B. Brutto € 1.500,00 p.M. x 3% ergibt € 630,00 p.a.!) - ohne Fleiß kein Preis!
Selbstverständlich stehen wir für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung; ebenso helfen wir, wenn Sie die Lohnverrechnung selbst durchführen, mit Rat & Tat!


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