Zwangsstrafen im Unternehmensgesetzbuch ab sofort gültig!

(März 2007)

Um Missverständnissen vorzubeugen: Sie haben den Wirtschaftsmedien vielleicht entnommen, dass bei Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von mehr als EUR 70.000,- für Wirtschaftjahre, die ab dem 31.12.2007 enden, beim Firmenbuch nur mehr eine elektronische Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zulässig ist. Kleinere GmbHs dürfen also nach wie vor in Papierform einreichen. Beachten Sie aber, dass die Einreichung im Firmenbuch für alle Jahresabschlüsse seit jeher bis 30.9. des Folgejahres vorzunehmen war. Die diesbezügliche Praxis der Firmenbuchgerichte und ihrer Rechtspfleger war unterschiedlich und meist nicht zu streng. Nun sieht aber eine Gesetzesänderung Maßnahmen zum Erzwingen der raschen Einreichung der Abschlüsse (auch früherer Jahre) vor. In Zukunft wird primär nicht mehr mit der amtswegigen Löschung der Gesellschaft gedroht, dem man in der Praxis relativ leicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen entgegentreten konnte, vielmehr werden in einem Aufforderungsschreiben nunmehr empfindlich hohe Zwangsstrafen gegen die Geschäftsführer angedroht. Sollte die Einreichung der Abschlussunterlagen trotz Aufforderung erst nach Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Frist geschehen, kommt es dennoch zur Verhängung der Zwangsstrafe.


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