UGB: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt Bilanz?

(März 2007)

Wenn Sie sich, z.B. aufgrund des neuen UGB oder weil Sie den neuen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen wollen, mit dem Gedanken tragen, zur Gewinnermittlung mittels Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zurückzukehren, sollten Sie folgendes mitbedenken (Wir beraten Sie natürlich gerne!):
Sie sparen sich zwar Einiges im Rechnungswesen (z.B. Kassabuch, Inventur), aber es fällt auch Einiges weg bzw. wird schwieriger, oder muss anders (zusätzlich) gelöst werden:
– die Evidenzhaltung der offenen Forderungen (Mahnwesen) und Verbindlichkeiten.
– bei Personengesellschaften die Entwicklung der einzelnen Kapitalkonten.
Vielleicht hat auch ihre Bank damit keine Freude?

Steuerlich ist zu beachten, dass bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern der Verlustabzug (=-vortrag) nur beschränkt möglich ist. Außerdem ist anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart, der nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich ist, ein "Übergangsgewinn /-verlust" zu ermitteln:
Forderungen und Vorräte führen zu einem solchen Verlust, welcher auf sieben Jahre zu verteilen ist; Verbindlichkeiten und Rückstellungen führen zu einem solchen, sofort steuerpflichtigen Gewinn (ohne Begünstigung).
Neben der rechnungswesenspezifischen Überlegung sind also auch die steuerlichen Überlegungen bzw. die Wahl des richtigen Zeitpunktes ein wesentliches Entscheidungskriterium.


       Zurück