Freibetrag für investierte Gewinne - Die Qual der Wahl!

(März 2007)

Dieses noch vor den Wahlen beschlossene und von Fachleuten mit viel Vorschusslorbeeren ausgestattete Instrument wird es ab 2007 für alle Steuerpflichtigen geben, die ihren Gewinn durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermitteln. Es ist für diesen Personenkreis nunmehr möglich, 10% des laufenden Gewinnes, höchstens aber EUR 100.000,- steuerfrei zu belassen, wenn dafür abnutzbare körperliche Anlagegüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Nett dabei ist, dass von den Sachanlagen trotz Freibetrag die AfA gerechnet werden kann, und dass Sachanlagen und Wertpapiere nach vier Jahren verkauft werden können, ohne dass die Steuerbefreiung nachträglich wieder wegfallen würde. Also handelt es sich nicht bloß um eine Steuerstundung, vielmehr um eine echte Steuerbefreiung.

Die Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Einzelunternehmer, sondern auch für kleine, nicht buchführungspflichtige Personengesellschaften. Diesfalls steht der Freibetrag von EUR 100.000,- für die Gesellschaft als Ganzes zur Verfügung. Einige Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages sind zu beachten: Die erworbenen Wirtschaftsgüter dürfen nur im Inland oder in Betriebsstätten im EU- bzw. EWR-Ausland verwendet werden. Es darf sich bei den Sachanlagegütern nicht um Gebäude oder gebäudeähnliche Anlagen handeln, es darf sich bei den Anlagen nicht um PKW oder Kombi, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter oder gebrauchte Güter handeln. Bei den Wertpapieren muss es sich um inländische Schuldverschreibungen handeln, so wie sie bis 2006 für die Bedeckung der Abfertigungsrückstellung angeschafft werden mussten.

Bei den Wertpapieren gibt es in der Fachliteratur einen Vorschlag, der von seinen Erfindern “Drahdiwaberl-Modell” genannt wird: Dabei schafft man vier Jahre hintereinander geeignete Wertpapiere an und verkauft sie jeweils nach Ablauf des vierten Jahres. Mit dem Erlös kauft man wieder Wertpapiere (je nach Gefälligkeit der Bank, vielleicht sogar die selben), nimmt für diese Anschaffung wieder den Freibetrag in Anspruch und so weiter und so weiter – jedes Jahr. Mit anderen Worten vier mal investieren, ewig (so es so etwas im Steuerecht überhaupt gibt) kassieren.

Noch ein Wort zu den Wertpapieren: Fragen Sie Ihren Bankbetreuer auch immer nach dem besten Zeitpunkt für den An- und Verkauf von Wertpapieren. Jedes Jahr steigen zu bestimmten Zeiten die Preise, wenn vor allem Großinvestoren (z.B. Pensionskassen, Fonds etc.) auf Einkaufstour gehen. Ebenso gibt es Wertschwankungen, je nachdem, ob die Kupons eines festverzinslichen Wertpapiers schon ausgeschüttet worden sind oder nicht.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der Wirtschaftsgüter ist der Freibetrag insoweit nachzuversteuern und zwar im Jahr des Ausscheidens. Ausnahmen bestätigen die Regel: Wenn das Ding durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff kaputt wird, entfällt die Nachversteuerung. Bei Betriebsübertragungen innerhalb von vier Jahren nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes läuft die Beobachtungsfrist beim Rechtsnachfolger weiter.




Nach der Aufhebung der gesetzlichen Beschränkung der begünstigten Besteuerung (Hälftesteuersatz) für nicht entnommene Gewinne auf Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ist diese Regelung auch für Freiberufler zugänglich. Wie in der Blitzinfo im Jänner bereits dargestellt, besteht nun ab 2007 für diesen Personenkreis ein Wahlrecht, ob die eine oder die andere Begünstigung in Anspruch genommen wird. Der springende Punkt dabei ist, ob der Steuerpflichtige bereit ist, zu bilanzieren (Voraussetzung für Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne) oder ob er sich für die Einnahmen-/Ausgabenrechnung entscheidet (Voraussetzung für Freibetrag für investierte Gewinne). Dabei wird der spezifische steuerliche Vorteil und der eventuelle Mehraufwand beim Bilanzieren (zwingende Ermittlung von Lagerbeständen bzw. von unfertigen Leistungen) zu beachten sein.


       Zurück