Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung - Was gilt, unter welchen Umständen, wann?!

(März 2007)

In unserer letzten Ausgabe haben wir uns mit außergewöhnlicher Belastung im Fall von Krankheiten beschäftigt. Um das Bild abzurunden geht es diesmal um außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung, also wie können Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung steuerwirksam geltend gemacht werden. Man kann nur hoffen, dass wenige Leser davon betroffen sein werden, vielleicht kann aber das Wissen darüber an Betroffene weitergegeben werden.

Grundsätzlich gilt, dass Behinderte, die damit im Zusammenhang stehenden tatsächlichen Kosten von der Steuerbemessungsgrundlage ohne Abzug eines Selbstbehaltes abziehen können oder, je nach dem Grad der Behinderung Pauschbeträge in Anspruch nehmen können.

Wer gilt aber nun im Sinne des Einkommensteuergesetzes als behindert und wie weist man das nach?

Zuständig ist im Fall einer Berufskrankheit oder bei Berufsunfällen der Sozialversicherungsträger, in allen anderen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Es ist ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen, in den auch die Art der Behinderung eingetragen wird. Bei einer Behinderung unter 50% wird kein Behindertenpass sondern ein abschlägiger Bescheid ausgestellt, der aber von Bedeutung ist, weil darin der niedrigere Grad der Behinderung ersichtlich ist. Das ist insofern von Bedeutung als erst ab einer Behinderung ab 25% die vollen Kosten ohne Selbstbehalt oder die Pauschbeträge abgezogen werden können.

Pauschbeträge:
Für Mehraufwendungen infolge einer Behinderung ab mindestens 25% werden pauschalierte Freibeträge gewährt, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen gewährt werden. Üppig sind diese Freibeträge allerdings nicht. Sie bewegen sich jährlich zwischen EUR 75,- bei 25% – 34% Behinderung und EUR 726,- ab 95% Behinderung.

Tatsächliche Kosten:
Wahlweise können auch die tatsächlichen Kosten zum Ansatz kommen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Bei Bezug von pflegebedingten Geldleistungen muss man ohnehin diesen Weg beschreiten. Absetzbar sind die tatsächlichen Mehraufwendungen abzüglich der pflegebedingten Geldleistungen.

Krankendiätverpflegung
Bei Mehraufwendungen wegen Diätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten pro Kalendermonat zu berücksichtigen:

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids70,-
Gallen- Leber-, Nierenkrankheiten51,-
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit42,-




Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 25% können diese Pauschalsätze, allerdings unter Abzug des Selbstbehalts angesetzt werden.

Gehbehinderung
Bei einer Gehbehinderung ist ein Freibetrag von 153,- monatlich zu berücksichtigen.

Hilfsmittel
Unter Hilfsmittel fallen z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel, Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl

Heilbehandlungen
Als Heilbehandlungen gelten Arztkosten, Spitalskosten, ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, in Zusammenhang stehende Fahrtkosten, Krankentransporte.

Behinderte Kinder
Bei Mehraufwendungen für behinderte Kinder sind zwei Fälle zu unterscheiden:

– Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe
Bei einer Behinderung von mindestens 25% sind die oben erwähnten Freibeträge zu berücksichtigen. Unabhängig davon können zusätzlich die Pauschbeträge für Diätverpflegungen, Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung angesetzt werden. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 25% ist die Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.

– Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
In diesem Fall wird ein Freibetrag von 262,- pro Monat vermindert und die pflegebedingten Geldleistungen gewährt. Abzüge gibt es bei Unterbringung des Kindes in einem Internat und bei Gewährung von Pflegegeld.

Daneben können Kosten der Heilbehandlung, Unterrichtserteilung oder Kosten von Schulen Berücksichtigung finden.

Vielleicht können diese steuerlichen Erleichterungen ein wenig zur Verbesserung der Situation beitragen.


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