Unternehmercolleg: Nebenansprüche der Abgabenbehörden

(Dezember 2006)

Dazu zählen insbesondere
• Abgabenerhöhungen (z.B. im Gebührenrecht)
• Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen
• Im Verfahren auflaufende Kosten sowie Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillenstrafen und Kosten von Ersatzvornahmen
• Nebengebühren der Abgaben wie Stundungs- und Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens

Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sie nur im Zusammenhang mit (zusätzlich zu) bereits festgesetzten Abgaben oder als Verfahrenskosten entstehen können. Beim Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen gilt eine Freigrenze von EUR 50,-, d.h. Beträge darunter werden nicht festgesetzt.
Ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 10% (Ermessen) der festgesetzten Ab-gabe kann auferlegt werden, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht eingehalten worden ist.
Ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% ist festzusetzen, wenn eine Abgabe (ausgenommen Nebenansprüche) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Dauert die Säumnis an, gibt es noch einen zweiten und dritten Säumniszuschlag (in Höhe von je 1%). Säumniszuschläge können neben pünktlichen Zahlungen u.a. durch ein rechtzeitig (= spätestens am Fälligkeitstag) eingebrachtes Ansuchen um Zahlungserleichterung oder einen ebenso rechtzeitigen Antrag auf Aussetzung vermieden werden.
In bestimmten Fällen, insbesondere im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld, können bereits festgesetzte Säumniszuschläge auf Antrag herabgesetzt werden.


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