Schwerarbeiterpension - Meldepflicht durch den Dienstgeber ab 2007!

(Dezember 2006)

Personen, die in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens zehn Jahre Schwerarbeit geleistet haben, sollen künftig bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres (und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) in Pension gehen können.

Durch die Schwerarbeiterverordnung wurde festgelegt, welche Tätigkeiten als Schwerarbeit anerkannt werden. Für Zeiträume ab 1.1.2007 trifft den Dienstgeber die Verpflichtung Schwerarbeit an die Krankenversicherungsträger gesondert zu melden. Die Meldung soll einmal im Jahr erfolgen, jeweils bis Ende Februar für das vorangegangene Jahr.
Deshalb sollten die Dienstgeber bereits im Jahr 2007 Aufzeichnungen über Schwerarbeit führen. Die erste Meldung erfolgt somit im Februar 2008. Selbständig Erwerbstätige haben die Meldung für sich selbst zu erstatten.

Was zählt demnach als Schwerarbeit:

• unregelmäßige Nachtarbeit (Schicht-/Wechseldienste auch während der Nacht)
• regelmäßig unter Hitze und Kälte geleistete Tätigkeiten
• Tätigkeiten, die unter chemischen oder physikalischen Einflüssen geleistet werden
• schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht werden.
• Tätigkeiten zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf (z.B. Hospizmedizin)
• Tätigkeiten eines Behinderten, die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% geleistet werden
• Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag geleistet wurde

Ein Schwerarbeitsmonat wird erworben, wenn Schwerarbeit an mindestens fünf Tagen im Kalendermonat ausgeübt wurde.

Die Dienstnehmer können die Dienstgeber zivilrechtlich belangen, wenn diese aufgrund mangelnder Aufzeichnungen die Schwerarbeiterpension nicht erhalten.
Allerdings kommt im Fall der Schwerarbeiterpension ein Abschlag zum Tragen, der pro Jahr, um das der Pensionsantritt (gegenüber dem Regelpensionsalter) vorverlegt wird, 1,8% beträgt.

Beispiel: Ein Dienstnehmer löst anlässlich seines 60. Geburtstags sein Dienstverhältnis per 31.10.2010 auf und beansprucht die Schwerarbeiterpension.
Lösung: Da die Schwerarbeiterpension fünf Jahre vor dem vollendeten 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Abschlag für die Pension 9% (= 1,8% x 5).


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