Krankheitskosten: Außergewöhnliche Belastung? Was gilt, unter welchen Umständen, wann?!

(Dezember 2006)

Außergewöhnliche Belastungen treten im Alltag öfters auf als uns Recht ist, doch die wenigsten führen zu einer Verringerung unserer Steuer. In der Fachsprache des Steuerrechts bedeutet dieser Begriff nämlich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Kosten der Lebensführung steuermindernd geltend machen zu können, was ja im Normalfall tabu ist. Wünschen sollten wir uns solche Situationen trotzdem nicht, denn außergewöhnliche Belastungen werden, wie aus der Bezeichnung schon zu erahnen ist, für eher unangenehme Dinge gewährt. Trotzdem sollte man als mündiger Steuerpflichtiger darüber informiert sein. Darum wollen wir uns in diesem Artikel mit einem Teilbereich der außergewöhnlichen Belastungen, nämlich den Krankheitskosten, beschäftigen.
Steuerlich betrachtet ist "Krankheit" eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Heilbehandlung oder Heilbetreuung erfordert. Kosten für Vorbeugung werden leider nicht oder nur in den seltensten Fällen berücksichtigt.
Von den entstandenen Krankheitskosten können allerdings nur jene geltend gemacht werden, die nicht durch die Sozialversicherung, Privatversicherung oder andere Zuschüsse gedeckt werden, sprich also die man persönlich tragen muss. Aber selbst dann ist noch eine Hürde zu überwinden, nämlich der so genannte Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt kann nämlich aus der Sicht des Steuergesetzgebers dem Patienten zugemutet werden. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des Jahreseinkommens und beträgt zwischen 8% und 12%.
Die danach verbleibenden Krankheitskosten mindern ihre Einkommensteuer-bemessungsgrundlage.

Was versteht man aber nun genauer darunter? Der Begriff Krankheitskosten umfasst nicht nur die üblichen Arzthonorare und Kosten der verordneten Medikamente, sondern auch
• ärztlich verordnete Diätverpflegung (dafür gibt es auch amtliche Sätze) ,
• Frischzellenbehandlungen, wenn sie zur Linderung oder Heilung einer Erkrankung durchgeführt werden
• Sonstige Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Bruchbänder, Prothesen, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel,
• Rezeptgebühren und Behandlungsbeiträge
• Rehabilitationskosten
• Fahrtkosten
• Reise- und Besuchskosten

Nicht abzugsfähig sind Ausgaben für homöopathische Heilmittel, Beruhigungs- und Stärkungsmittel und Vitaminpräparate (es sei denn ärztlich verordnet), sowie Schönheitsoperationen und Verhütungsmittel. Zu einer Änderung der Rechtsansicht ist es mittlerweile bei den Kosten von In-Vitro-Fertilisationen gekommen. In Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können diese Kosten nunmehr Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde.

An die Absetzbarkeit von Kurkosten werden strenge Anforderungen gestellt. Nicht jede auf ärztliches Anraten durchgeführte Reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff Kur erfordert ein unter ärztlicher Leitung durchgeführtes Heilverfahren. Die Kurbedürftigkeit ist regelmäßig durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, sofern sich die Notwendigkeit nicht schon aus der Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt ergibt. Nicht vergessen sollte man, dass bei alten oder behinderten Menschen auch die Kosten für eine Begleitperson Berücksichtigung finden können.
Falls man den Abfluss dieser Art von Kosten überhaupt steuern kann, ist zu raten, möglichst viele Kosten in einem Kalenderjahr zusammenkommen zu lassen, da ja die Selbstbehalthürde jährlich zu überwinden ist. Fahren sie also in dem Jahr auf Kur in dem sie eine neue Brille angeschafft haben und eine teure Zahnbehandlung durchgeführt wurde. Der Heilungserfolg ist sicher durch die wohltuende Steuerersparnis umso größer. Übrigens: Diese Kosten kann man nicht nur absetzen, wenn sie für den Steuerpflichtigen selbst erwachsen sind, sondern auch für einkommenslose Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder, Kinder aus geschiedenen Ehen, außereheliche Kinder, einkommenslose, geschiedene Gatten oder die mittellosen Eltern.


       Zurück