UGB: Rechtsformvergleich kann sich bezahlt machen! Welche Möglichkeiten bieten die neuen Regelungen Steuer zu sparen?!

(September 2006)

Es gibt es aufgrund des UGB einiges zu überlegen und zu entscheiden.

Auch wenn Sie an anderer Stelle lesen können, dass aufgrund der langen Übergangsregelungen die Zeit (noch) nicht drängt, Überlegungen zur richtigen Strukturierung und Gestaltung des Unternehmens (und damit auch der Steuern) kann man weder zu früh noch zu oft anstellen.

Aufgrund der zahlreichen Reformen und Änderungen der letzten Jahre wollen wir zusammenfassen:

Bei Kapitalgesellschaften (GmbHs) unterliegt der erzielte Gewinn einheitlich der 25%igen Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, werden hievon nochmals 25% Kapitalertragssteuer fällig (endbesteuert). Unzählige Gestaltungsmöglichkeiten – auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – gibt es hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge. Aufgrund des Trennungsprinzips können Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft steuerwirksame Geschäfte tätigen bzw. Verträge (Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienstverträge) tätigen bzw. abschließen, sofern diese dem Fremdvergleich standhalten.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird der erzielte Gewinn – unabhängig von der Höhe der Entnahmen – der Einkommensteuer (0-50%) unterworfen. Das oben erwähnte Trennungsprinzip gibt es hier nicht. Unter bestimmten – sehr einschränkenden – Voraussetzungen können die so genannten "nicht entnommenen Gewinne" mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (Freiberufler!) steht diese Begünstigung nicht zu, allerdings hat der VfGH mittlerweile ein diesbezügliches Gesetzesprüfverfahren eingeleitet!

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wiederum wird es ab 2007 den "Freibetrag für investierte Gewinne" geben. Weiters wird es künftig auch eine (beschränkte) Verlustabzugsmöglichkeit geben. Auch ist zu beachten, dass bei dieser Art der Gewinnermittlung der Zu- und Abfluss für die Besteuerung maßgeblich ist; es gibt daher z.B. keine Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten, Inventur und halbfertige Arbeiten bleiben unberücksichtigt.

Sie sehen also, es gibt mehr als genug Gestaltungsvarianten schon alleine aus steuerlicher Sicht. Wie wir aber immer wieder betonen, ist die Steuer zwar ein wichtiges, keinesfalls aber das allein entscheidende Kriterium.

Änderungen der Rechtsform können in der Regel mit Hilfe des Umgründungssteuerrechtes steuerneutral durchgeführt werden. Der diesbezüglich meist frei wählbare Stichtag darf nicht länger als neun Monate zurückliegen (Rückwirkungszeitraum).

Hier nun einige grundsätzliche Tipps (Natürlich muss jeder Einzelfall gesondert überlegt werden!):
Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten vermutlich begünstigte Investitionen auf das Jahr 2007 verschieben; vielleicht zahlt sich sogar ein Wechsel der Gewinnermittlung aus?

GmbHs eignen sich eher bei ertragsstarken, thesaurierenden Unternehmen. Zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen ergeben sich aus dem Trennungsprinzip (Stichwort: Aufspaltung). Aufgrund der höheren Verwaltungskosten, der strengen handlungsrechtlichen Vorschriften sowie der erhöhten Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten sollten sie jedenfalls ein entsprechendes Volumen aufweisen.

Die Einkommensteuer nähert sich bei einem Einkommen von rd. EUR 134.500,- (43,74%) jenem der Körperschaftsteuer einer voll ausschüttenden Kapitalgesellschaft (43,75%). Zu beachten ist aber, ob es sich im konkreten Fall um vergleichbare Größen (Bemessungsgrundlage) handelt!
Ertragsschwache Unternehmen sollten nicht als Kapitalgesellschaften geführt werden – in den unteren Einkommensbereichen (bis ca. EUR 30.000,-) ist die Einkommensteuer billiger als die Körperschafsteuer. Aber Achtung: Vermutlich ist auch hier die Basis nicht so einfach zu vergleichen! Hingegen können Einzelunternehmer und Personengesellschafter mit hohen Gewinnen – insbesondere wenn sie den Lebensunterhalt aus anderen Geldquellen decken können – überlegen, die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch zu nehmen.
Nicht vergessen sollte man auch, dass es einen Unterschied macht, ob ein bestimmtes Einkommen von einer oder mehreren Personen versteuert wird, was man zum Beispiel mit der Gründung einer Personengesellschaft erreichen kann. Übrigens bieten Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften wesentlich mehr Gestaltungsspielräume als solche von Kapitalgesellschaften.


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