Das UGB tritt mit 1.1.2007 in Kraft
Was ist wann zu tun? Ist überhaupt jetzt schon etwas zu tun?

(September 2006)

Ein unmittelbarer, sofortiger Handlungsbedarf noch im Jahr 2006 besteht an sich nicht, da sowohl im Unternehmensgesetzbuch (UGB) als auch im Strukturan-passungsgesetz 2006, mit dem das Steuerrecht an das neue UGB angepasst worden ist, großzügige Übergangsfristen gesetzt wurden.

Im Einzelnen: Für die Anpassung der bestehenden Rechtsformzusätze an die neuen Regelungen wurde ein Zeitraum bis zum 1.1.2010 vorgesehen. Bis dahin haben alle eingetragenen Einzelunternehmer den Zusatz "eingetragene/r Unternehmer/in" oder "e.U." ins Firmenbuch anzumelden. Bis zum selben Datum haben Personen-gesellschaften mit ausschließlich voll haftenden Gesellschaftern den Zusatz "Offene Gesellschaft" oder "OG", bzw. solche mit Kommanditisten den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" zum Firmenbuch anzumelden. Bei Letzteren ist es sogar möglich, den alten Rechtsformzusatz OHG, OEG über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwenden, allerdings dürfen ohne gleichzeitige Änderung des Rechtsformzusatzes keine Eintragungen im Firmenbuch geändert werden (Firmenbuchsperre).

Also im Prinzip ist keine Eile geboten, abgesehen davon, dass es formelle und gebührenrechtliche Vorteile gibt, wenn man bis zum genannten Datum die Eintragung veranlasst.
Entspannt zurücklehnen kann man sich auch im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspflicht, die auf eingetragene Einzelunternehmer und bisherige Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) zukommen wird. Nur bei Überschreitung der nun schon bekannten Grenze von EUR 400.000,- kommt auf diese die Rechnungslegungspflicht ab 2010 zu.

Ein Thema sollte bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Liegenschaften im Betriebsvermögen beachtet werden. Wenn man nämlich eine Besteuerung künftig entstehender stiller Reserven bei Veräußerung solcher Liegenschaften vermeiden will, gibt es die Möglichkeit, das Unternehmen in eine GmbH einzubringen unter gleichzeitiger Zurückbehaltung von Grund und Boden. Durch Einräumung eines sogenannten entgeltlichen Baurechtes (nicht im Grundbuch eintragungspflichtig) wird der GmbH die Nutzung der Liegenschaft gegen Entgelt ermöglicht.


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