Sponsoring, Einladung, Bewirtung Was darf unter welchen Voraussetzungen abgesetzt werden?!

(September 2006)

Wie erfahrene Leser unserer Artikel mittlerweile wissen, ist das Steuerrecht selten schwarz oder weiß, sondern es ergeben sich sehr oft Graubereiche. Das gilt auch beim immer bedeutender werdenden Sponsoring. Freiwillige Leistungen, also Spenden sind (mit wenigen Ausnahmen) grundsätzlich nicht abzugsfähige Ausgaben. Sponsorzahlungen sind dann abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für eine übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können.
Manchmal fällt Sponsoring wirklich auf. Vielleicht erinnern sie sich an einen Schwimmer, der aufgrund seiner Leistungen bei Olympia zum Silberfisch der Nation wurde, und bei keinem Interview unerwähnt ließ, dass er von einer Wiener Bäckereikette gesponsert wird. Oder vielleicht haben sie als Opernliebhaber die Übertragung vom Barbier von Sevilla gesehen, bei der die Kommentatoren nicht oft genug erwähnen konnten, dass ein großer Elektronikkonzern der Hauptsponsor ist.

Bei diesen Fällen wird der strengste Betriebsprüfer die geforderte öffentliche Werbewirkung nicht versagen können.

Bewegt man sich allerdings nicht in solch hohen (und auch kostenintensiven) Sphären ist Vorsicht geboten. Der Fiskus fordert nämlich, dass sich der Gesponserte für das Unternehmen als Werbeträger eignen muss, und Werbeaufwand und Eignung in einem angemessen Verhältnis stehen müssen. Ist z.B. ein Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der Werbewirksamkeit, so der VwGH bezüglich Tennisanzüge für einen Tennisverein. Aber auch bei der Unterstützung von Schulveranstaltungen war der VwGH nicht großzügig.

Bei Sponsorzahlungen an Kulturveranstaltungen wird die Art der Werbewirkung und die Bedeutung der Veranstaltung in der Öffentlichkeit zu hinterfragen sein. Auch eine regional beschränkte Werbewirkung genügt, wenn sich die örtliche Bekanntheit der Veranstaltung mit dem Wirkungsbereich des Unternehmens deckt und eine Werbewirkung gegeben ist.

Auf jeden Fall ist zu raten einen schriftlichen Sponsorvertrag abzuschließen, schließlich handelt es sich um ein Rechtsgeschäft. In diesem Vertrag sind die Höhe der Sponsorzahlungen und die Verpflichtungen des Gesponserten, also wo, wie oft und in welcher Art der Sponsor in Erscheinung tritt, zu regeln. Damit kommen wir unserem Wunsch, der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe, einen bedeutenden Schritt näher.

Auch wenn man nicht gleich Sponsor werden will, wird es sich im Wirtschaftsleben immer wieder ergeben, dass man Kunden zum Essen einlädt, Firmenfeiern veranstaltet oder auch Mitarbeiter auf Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern bewirtet. Dass diese sozialen Kontakte für jeden Betrieb immens wichtig sind, will das Finanzamt nicht immer einsehen: die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten ist im Steuerrecht stark eingeschränkt.
Die Finanz unterscheidet bei den Bewirtungsaufwendungen in jene, die zur Gänze, zur Hälfte oder gar nicht abzugsfähig sind. Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, wenn sie keine Repräsentationskomponente aufweisen: Kostproben für Kunden, Verpflegungen im Rahmen eines Seminars (wenn die Verpflegung im Seminarpreis enthalten ist ) und bei Betriebsbesichtigungen, oder bei Events, wenn dafür ein professionelles Marketingkonzept vorliegt sowie die Bewirtung von Mitarbeitern bei Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern. Die Vorteile für die Dienstnehmer aus der Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb eines Jahres inklusive aller dabei erhaltenen Sachzuwendungen dürfen allerdings nicht EUR 365,- pro Dienstnehmer und Jahr übersteigen; daneben dürfen Dienstnehmer noch Geschenke von bis zu EUR 186,- p.a. lohnsteuerfrei erhalten.

Zur Hälfte abzugsfähig (im Rahmen der Einkommensbesteuerung) ist die Bewirtung von (potentiellen) Kunden, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung überwiegt – das Essen muss zur Anbahnung eines konkreten Geschäftsfalles dienen und das muss auch für jedes einzelne Essen nachgewiesen werden können. Sie sollten daher auf jedem Essensbeleg die Namen der Gesprächspartner und das Thema der Besprechung notieren, um im Falle des Falles die betriebliche Veranlassung nachweisen zu können.

Im Rahmen der Umsatzsteuer dürfen Sie die Vorsteuer aus diesen Rechnungen zur Gänze abziehen.

Auf keinen Fall Betriebsausgaben sind Bewirtungen von Kunden im Haushalt des Unternehmers sowie Einladungen zu Bällen, zu kulturellen Veranstaltungen, auf den Fußballplatz o.Ä.

Soweit eine Bewirtung abzugsfähig ist, gilt dies auch für die auf den Unternehmer entfallenden Kosten.


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