Das Unternehmensgesetzbuch

(Juni 2006)

Alles neu macht nicht der Mai – sondern 2007! Schon jetzt reagieren!


Allgemeines
Mit Beginn des nächsten Jahres findet eine tief greifende Reform des Handelsrechtes statt. Das bisherige Handelsgesetzbuch tritt zur Gänze außer Kraft und wird durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt.

Unternehmerbegriff
Das UGB gilt für alle Unternehmer im Sinne des Gesetzes, das sind alle Personen, die eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit unterhalten, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Diese Definition ist viel weitergehend als der alte Kaufmannsbegriff und umfasst unter anderem auch niedergelassene Ärzte, Sportvereine mit dauerndem Geschäftsbetrieb (zB. Kantine) etc. Selbst natürliche Personen, die bloß sog. Überschusseinkünfte etwa aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten ab einer gewissen Größenordnung als Unternehmer im Sinne des UGB. Wie man sich vorstellen kann, bringt die Erweiterung des neuen Unternehmerbegriffes Vor- und Nachteile mit sich. Welche? Nun, ab dem UGB werden alle, auch allerkleinste, Unternehmer im Firmenbuch eintragungsfähig sein, was vorteilhaft etwa für den Schutz des Firmenwortlautes, aber auch in Bezug auf einen Fortsetzung professionellen Auftritt, bzw. die Seriosität eines Unternehmens ist. Ein Nachteil ist etwa die möglicherweise entstehende Verpflichtung eines Unternehmens laut UGB neu, Bücher im Sinne des Handelsrechtes (eigentlich nunmehr des Unternehmensrechtes) zwingend führen zu müssen, also eine doppelte Buchhaltung und Bilanz erstellen zu müssen, was man früher durch Nichteintragung durchwegs vermeiden konnte. Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, Versicherungsvereine, Sparkassen, Genossenschaften sind wie bisher Unternehmer und entstehen nach außen hin erst mit der Eintragung im Firmenbuch.

Eintragung im Firmenbuch
Verpflichtend ist die Eintragung im Firmenbuch für alle Unternehmer entweder aufgrund der Rechtsform oder nach Überschreiten einer Umsatzgrenze von EUR 400.000,- in zwei aufeinander folgen Jahren (bzw. nach einmaligem Überschreiten der EUR 600.000,- Umsatzgrenze). Gleichzeitig sind die betroffenen Unternehmer auch buchführungspflichtig. Ausnahmen gelten für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Freiwillige Eintragungen sind möglich für alle Unternehmer, auch wenn sie die genannten Größenordnungen nicht erreichen.

Firmenwortlaut, also die Bezeichnung des Unternehmens
Das Firmenrecht wird durch das UGB liberalisiert, zumal bei Einzelfirmen und Personengesellschaften nicht mehr zwingend der Name des Unternehmers oder eines voll haftenden Gesellschafters im Firmenwortlaut enthalten sein muss. Wenn allerdings ein Name Bestandteil des Firmenwortlautes ist, dann muss dies der Name des Einzelunternehmers oder im Fall der Personengesellschaft, der Name eines persönlich voll haftenden Gesellschafters sein. Für alle Rechtsformen gilt, dass Personennamen, Phantasienamen oder aus dem Unternehmensgegenstand hergeleitete Begriffe Bestandteil des Firmenwortlautes sein dürfen. Der Firmenwortlaut muss das Unternehmen ausreichend kennzeichnen und von allen anderen Unternehmen des gleichen Ortes unterscheiden, er darf auch den Kundenkreis sowie Lieferanten nicht in die Irre führen. Im Firmenwortlaut muss ein Hinweis auf die Rechtsform enthalten sein, wie zB. "eingetragener Unternehmer" oder "e.U.", "Offene Gesellschaft" oder "OG" "Kommanditgesellschaft"oder "KG" "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH", "Aktiengesellschaft" oder "AG" etc.

Anmeldungen zum Firmenbuch
Bereits eingetragene Firmen müssen bis 1. Jänner 2010 notwendige Änderungen durchführen, bis zu diesem Zeitpunkt wird es eine Reduktion der Eintragungsgebühren geben. Eine Erleichterung gibt es auch bei den Formvorschriften:
Ausnahmsweise wird es möglich sein, die erforderlichen Änderungen ohne Beglaubigung der Unterschriften zum Firmenbuch einzureichen.

OEG und KEG
Eine tiefschürfende Veränderung tritt bei den Erwerbsgesellschaften ein: Das Erwerbsgesellschaftengesetz tritt mit Ablauf 2006 vollständig außer Kraft, in Hinkunft wird es nurmehr offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) geben. Bisherige OEGs und KEGs werden automatisch in OGs und KGs umgewandelt, dürfen allerdings ihre alten Rechtsformzusätze bis 1. Jänner 2010 behalten.

Das UGB und seine Auswirkungen werden uns in der nächsten Zeit weiterhin beschäftigen.
Lesen Sie weitere Details in der nächsten Ausgabe!


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