Der "echte" und der "falsche" Ferialpraktikant

(Juni 2006)

Unter echten Ferialpraktikanten versteht man Schüler/Studenten, die nach ihrem Studienplan verpflichtet sind, ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb zu absolvieren. Bei diesen Praktikanten steht der Lernzweck im Vordergrund.

Ob ein Entgelt bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Vereinbarung, so nicht ein Kollektivertrag dazu Abweichendes vorsieht. Echte Praktikanten sind keine Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, sie haben keinen Urlaubsanspruch und unterliegen auch nicht dem Angestelltengesetz. Überschreitet das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze, sind sie voll versichert, darunter nur unfallversichert. Sie sind der Beitragsgruppe D2p zugeordnet und damit von der Arbeitslosenversicherung, der AK-Umlage und dem Wohnbauförderungsbeitrag befreit.

Schüler oder Studenten, die sich in den Ferien Geld dazuverdienen wollen, sind ganz normale Dienstnehmer, für die die üblichen Vorschriften gelten.

Achtung: Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden!


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